Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 26.03.2021 auch der Bundesrat die Einführung eines Lobbyregisters gebilligt. Die Länder hatten sich bereiterklärt, auf ihre eigentlich dreiwöchige Beratungsfrist zu verzichten, um das parlamentarische Verfahren noch vor Ostern abzuschließen.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 26.03.2021 ergibt sich:
Interessenvertretung bei Bundestag und Bundesregierung
Künftig müssen sich diejenigen in ein Register eintragen, die Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag oder Bundesregierung ausüben. Umfasst ist dabei jede Kontaktaufnahme zum Zwecke der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse auf Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Bundestages, auf Regierungsmitglieder und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Ebene der Unterabteilungsleitungen.
Auch Netzwerke betroffen
Lobbyisten sind definiert als natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften oder sonstige Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung betreiben oder in Auftrag geben.
Elektronische Registrierungspflicht
Die Registrierungspflicht entsteht automatisch bei dauerhafter Interessenvertretung, wenn sie geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird oder innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Kontakte umfasst. Der Bundestagsbeschluss definiert zahlreiche Ausnahmetatbestände, zum Beispiel für rein lokale Anliegen, Bürgeranfragen, Petitionen, bestimmte Stiftungs- oder Verbandstätigkeiten.
Das elektronische Register wird beim Bundestag geführt. Es enthält unter anderem Angaben zu Auftraggebern und deren Finanzen, die jährlich zu aktualisieren sind. Verweigern Lobbyisten die Finanzangaben, werden sie auf einer gesonderten Liste geführt. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro.
Verhaltenskodex
Interessenvertretung darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden, heißt es im Gesetzesbeschluss. Bundestag und Bundesregierung legen unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen Verhaltenskodex fest, der Vorgaben für die Ausübung der Interessenvertretung enthält.
Mehr Transparenz bei Entscheidungsprozessen
Das verpflichtende Lobbyregister soll dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Regierung zu stärken. Ziel ist es, mehr Transparenz bezüglich des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf diesen Prozess zu schaffen.
Nächste Schritte
Die Bundesregierung legt das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vor, anschließend erfolgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Lobbyregistergesetz) (BT-Drs. 19/22179 – PDF, 487 KB)
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) (BR-Drs. 237/21 – PDF, 353 KB)