Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 25.03.2021 zum Aktenzeichen 4 L 123/21 einen Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung des Vogtlandkreises vom 26.02.2021, mit der bestimmt wird, dass Friseurbesuche nur zulässig sind, wenn die Kunden ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, das nicht älter als 48 Stunden vor dem Zeitpunkt des Besuches sein darf, abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Chemnitz vom 26.03.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt einen Friseursalon in Plauen. Sie hat gegen die Allgemeinverfügung beim Vogtlandkreis Widerspruch eingelegt und begehrte vom Verwaltungsgericht Chemnitz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, also die Außervollzugsetzung der genannten Regelung zur Vorlage des Testergebnisses. Sie trägt vor, dass es für die Allgemeinverfügung keine ausreichende Rechtsgrundlage in der aktuellen Sächsischen Corona Schutz-Verordnung gebe. Eine ausdrückliche Ermächtigung sei auch im Infektionsschutzgesetz nicht zu finden. Die Regelung greife zudem in ihre Berufsfreiheit ein, was nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen könne. Die Regelung sei zudem unverhältnismäßig, da von Friseurbetrieben keine besondere Gefahr ausgehe. Ein Corona-Test 48 Stunden vor Friseurbesuch erscheine aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr, auch aufgrund der hoch infektiösen Mutationen, sinnlos und unverhältnismäßig. Es gebe keine wissenschaftliche Erkenntnis, dass damit Infektionen vermieden werden könnten. Zwar seien Schnelltestungen im Vogtland bzw. Plauen möglich. Diese seien aber mit langen Wartezeiten und einer Ansteckungsgefahr durch das „Schlangestehen“ verbunden.
Das VG Chemnitz hat entschieden, dass die Regelung zur Corona-Testpflicht in der Allgemeinverfügung rechtmäßig ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht die in der Allgemeinverfügung geregelte Testpflicht mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen auch erfüllt sind. Die Vornahme „notwendiger Schutzmaßnahmen“ setzt voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Dass dies derzeit der Fall ist, liegt für die Kammer auf der Hand und wird auch von der Antragstellerin nicht angegriffen.
Das von dem Antragsgegner geforderte Testen in den in der Allgemeinverfügung genannten Varianten erweist sich bei summarischer Prüfung als verhältnismäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen.
Die Anordnung der Testpflicht verfolgt den legitimen Zweck, die weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Vogtlandkreis zu verhindern und so die dortige Bevölkerung – und somit auch die Antragstellerin – vor den von einem massenhaften Infektionsgeschehen ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung besteht aktuell angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in besonderem Maße. Soweit die Antragstellerin einwendet, von dem Friseurbetrieb gehe keine Gefahr aus, verkennt sie, dass die Testpflicht allen anwesenden Personen im Friseursalon dient. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Anordnung der Testpflicht auch geeignet. Die verfügte Vorlagepflicht ermöglicht es, frühzeitig infizierte, möglicherweise (noch) keine Symptome aufweisende Personen zu identifizieren, sodass diese im Ladenlokal der Antragstellerin weder diese noch andere anstecken kann, und ist somit geeignet, eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. Die Maßnahme ist auch angemessen. Zwar ist die Antragstellerin durch die Maßnahmen in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt. Die Intensität des Eingriffs ist jedoch als vergleichsweise gering anzusehen, da er lediglich auf Ebene der Berufsausübung erfolgt. Denn die Anordnungen der Allgemeinverfügung verbieten der Antragstellerin – im Gegensatz zu vielen anderen Bereichen – nicht die Fortführung ihrer Tätigkeit als solcher, sondern legen ihr nur besondere Schutzmaßnahmen auf. Der Eingriff ist angesichts des mit der Allgemeinverfügung bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gerechtfertigt.
Soweit die Antragstellerin weiterhin geltend macht, ein Corona-Test 48 Stunden vor dem Friseurbesuch erscheine aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr sinnlos und unverhältnismäßig, ist darauf zu verweisen, dass die 48 Stunden-Regel nur das höchstzulässige Alter des Testes benennt, so dass zeitlich aktuellere Tests auch möglich sind. Zudem sind Schnelltests nunmehr flächendeckend und unproblematisch verfügbar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.