Die Europäische Kommission hat am 25.03.2021 Leitlinien angenommen, die den Umfang des Begriffs „Umweltschaden“ in der Richtlinie über Umwelthaftung klären.
Aus EU-Aktuell vom 25.03.2021 ergibt sich:
Dadurch können die Mitgliedstaaten besser beurteilen, inwiefern Schäden an Gewässern, Böden, geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen vermieden oder behoben werden müssen. Die Leitlinien sorgen damit für mehr Rechtsklarheit und harmonisieren die Auslegung und Anwendung.
EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius sagte: „Die Natur steht unter starkem Druck durch menschliche Aktivitäten und Verschmutzung. Den Verlust der biologischen Vielfalt zu stoppen, ist eine große Herausforderung für uns alle. Diese neuen Leitlinien werden dazu beitragen, die Ziele unserer Biodiversitäts-Strategie und des kommenden Aktionsplans zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung zu erreichen, indem sie deutlicher machen, wann Verursacher für von ihnen verursachte Umweltschäden haften.“
Mit der Richtlinie über Umwelthaftung soll ein Rahmen für die Umwelthaftung auf der Grundlage des Verursacherprinzips geschaffen werden – die Betreiber haften also für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch ihre Tätigkeit verursacht werden. Eine frühere Bewertung der Kommission hat gezeigt, dass es unter den Mitgliedstaaten und Interessenvertretern an einem gemeinsamen Verständnis mangelt, wie der Begriff „Umweltschaden“ anzuwenden ist, und dass dies die Umsetzung der Richtlinie geschwächt hat.
Der Begriff des „Umweltschadens“ steht auch in engem Zusammenhang mit Anforderungen anderer EU-Gesetze, insbesondere der Vogelschutzrichtlinie, der Habitatrichtlinie•, der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Die Richtlinien tragen daher auch zur Erfüllung der Ziele dieser Gesetze sowie der Biodiversitätsstrategie bei, indem sie die Zusammenhänge mit Umweltschäden verdeutlichen.