Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 17.03.2021 zum Aktenzeichen 3 B 2000/20 die Beschwerde des Vorhabenträgers gegen einen Beschluss des VG Gießen, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des BUND gegen die dem Vorhabenträger erteilte Baugenehmigung angeordnet worden war, zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 6/2021 vom 25.03.2021 ergibt sich:
Damit dürfen die Erdarbeiten für das Logistikzentrum vorerst nicht weitergeführt werden.
Zur Begründung hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt, der BUND sei als eine nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung antragsbefugt und könne gegen die von der Bauaufsicht des Wetteraukreises erteilte Genehmigung vorgehen, da diese ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich tangieren könne. Dies sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in dem für die erteilte Baugenehmigung maßgeblichen Bebauungsplan „Logistikpark Wölfersheim A 45“ eine Umweltprüfung durchgeführt worden sei. Denn allein auf Grund der Tatsache, dass das Vorhaben in einem Plangebiet durchgeführt werden solle, sei der BUND nicht von vorneherein mit Einwendungen hinsichtlich der konkret erteilten Baugenehmigung ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung die Baugenehmigung als offensichtlich rechtswidrig darstelle. Sie habe nach den Regelungen der Hessischen Bauordnung weder als Teilbaugenehmigung, noch als gestufte Baugenehmigung, noch als eigenständige Baugenehmigung erteilt werden dürfen und habe zudem Festsetzungen des Bebauungsplans unberücksichtigt gelassen.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.