Der DAV begrüßt die Forderung ausdrücklich, den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) rechtlich klar zu regeln.
Aus der Pressemitteilung des DAV vom 24.03.2021 ergibt sich:
V-Personen liefern in der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr oft den entscheidenden Hinweis – dennoch liegen viele Aspekte ihres Einsatzes in einer rechtlichen Grauzone. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens sind nicht immer gewährleistet.
Der Gesetzantrag fordert unter anderem, die Tatprovokation durch V-Personen zu regeln, also die Situationen, in denen eine V-Person eine andere Person zu einer Straftat anstiftet. Außerdem soll festgelegt werden, wann eine Tatprovokation zu einem Verfahrenshindernis wird, also wann sie eine Verurteilung der provozierten Person verhindert. Der DAV hält hier eine gesetzliche Regelung, die dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2020 – 40495/15 – gerecht wird, für erstrebenswert.
Kritisch sieht der DAV hingegen die Forderung, die „Zulässigkeit sog. szenetypischer (strafbarer) Handlungen“ zu regeln. Sollte die Forderung im Antrag so zu verstehen sein, dass diese szenetypischen strafbaren Handlungen erlaubt sein sollten, wäre das problematisch. Auch hier ist eine Klarstellung notwendig. Zu den aus seiner Sicht noch fehlenden Punkten wird der DAV demnächst einen eigenen Gesetzesvorschlag veröffentlichen.
Zum Gesetzesantrag der FDP findet am 24. März 2021 eine öffentliche Anhörung im Rechtsauschuss des Bundestages statt.