Kommission stärkt Transparenz- und Genehmigungspflicht für Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen

25. März 2021 -

Bei Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen prüfen die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission fortan nicht nur, ob Hersteller ihre Lieferverträge mit der EU erfüllen.

Aus EU-Aktuell vom 24.03.2021 ergibt sich:

Untersucht wird auch, ob das Bestimmungsland selbst Ausfuhren beschränkt (Grundsatz der Gegenseitigkeit) und wie dort die epidemiologische Lage, die Impfquote und die Impfstoffvorräte sind (Verhältnismäßigkeit). „Die EU ist stolz darauf, Impfstoffhersteller zu beherbergen, die nicht nur die Bürgerinnen und Bürger der EU beliefern, sondern auch weltweit exportieren“, sagte Präsidentin Ursula von der Leyen heute (Mittwoch). „Freie Fahrt sollte aber in beide Richtungen gelten.“ Auf die Frage nach dem Fund von 29 Millionen Dosen des Impfstoffs von AstraZeneca in einer Abfüllanlage in Italien erinnerte Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis daran, dass AstraZeneca der EU für das erste Quartal 120 Millionen Dosen des Impfstoffs vertraglich zugesichert habe, aber nur 30 Millionen liefern wolle. „Und selbst von dieser Zahl sind sie Stand heute noch weit entfernt.“

In Zeiten, in denen die Mitgliedstaaten mit der dritten Welle der Pandemie konfrontiert sind und nicht jedes Unternehmen vertragsgemäß liefert, ist die Europäische Union unter den OECD-Mitgliedern der einzige große Wirtschaftsraum, der weiterhin Impfstoffe im großen Maßstab in Dutzende Länder ausführt. „Die Europäische Kommission wird daher die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit in den bestehenden Genehmigungsmechanismus der EU aufnehmen“, sagte von der Leyen weiter. „Die EU verfügt über ein hervorragendes Portfolio verschiedener Impfstoffe, und wir haben uns mehr als genug Dosen für die gesamte Bevölkerung gesichert.

Hin zu mehr Transparenz, Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit

Mit der neuen Durchführungsverordnung werden zwei Änderungen am bestehenden Mechanismus vorgenommen. Erstens sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusätzlich zu der Prüfung, wie sich eine geplante Ausfuhr auf die Erfüllung der Abnahmegarantie der EU mit Impfstoffherstellern auswirkt, folgende Kriterien berücksichtigen:

  • Gegenseitigkeit – Beschränkt das Bestimmungsland Ausfuhren von Impfstoffen oder deren Ausgangsstoffen gesetzlich oder auf andere Weise?
  • Verhältnismäßigkeit – Herrschen im Bestimmungsland bessere oder schlechtere Bedingungen als in der EU, insbesondere im Hinblick auf die epidemiologische Lage, die Impfquote und die Impfstoffvorräte?

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bewerten, ob die beantragten Ausfuhren eine Gefahr für die Sicherheit der Versorgung mit Impfstoffen und ihren Bestandteilen in der Union darstellen.

Zweitens werden mit dem neuen Rechtsakt 17 bislang ausgenommene Länder in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen, um ein vollständiges Bild des Impfstoffhandels zu erhalten. Dies betrifft Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Israel, Jordanien, Island, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Montenegro, Norwegen, Nordmazedonien, Serbien und die Schweiz.

Die EU bleibt der internationalen Solidarität verpflichtet und nimmt daher Impfstofflieferungen, die für die humanitäre Hilfe oder für die 92 Länder mit niedrigem oder mittlerem Einkommen auf der COVAX-Abnahmegarantie-Liste bestimmt sind, weiterhin aus der Regelung aus.

Das Ausfuhrgenehmigungssystem

Der Durchführungsrechtsakt ist zielgerichtet, verhältnismäßig, transparent und befristet. Er steht voll und ganz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen der Welthandelsorganisation und der G20. Er entspricht ferner den Vorschlägen der EU im Zusammenhang mit der Initiative „Handel und Gesundheit“ im Rahmen der WTO. Die Mitgliedstaaten entscheiden im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission über die Ausfuhranträge.

Seit Einführung dieses Mechanismus wurden 380 Ausfuhranträge über insgesamt rund 43 Millionen Dosen für 33 verschiedene Bestimmungsländer bewilligt. Nur einem Ausfuhrantrag wurde nicht stattgegeben. Zu den wichtigsten Ausfuhrzielen zählen das Vereinigte Königreich (mit rund 10,9 Mio. Dosen), Kanada (6,6 Mio.), Japan (5,4 Mio.), Mexiko (4,4 Mio.), Saudi-Arabien (1,5 Mio.), Singapur (1,5 Mio.), Chile (1,5 Mio.), Hongkong (1,3 Mio.), Korea (1,0 Mio.) und Australien (1,0 Mio.).

Über die Impfstoffstrategie der EU

Am 17. Juni 2020 legte die Europäische Kommission eine europäische Strategie für die beschleunigte Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung wirksamer und sicherer Impfstoffe gegen COVID-19 vor. Im Gegenzug für das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl von Impfstoffdosen ankaufen zu können, finanziert die Kommission einen Teil der Vorlaufkosten der Impfstoffhersteller in Form von Abnahmegarantien. Die bereitgestellten Mittel gelten als Anzahlung für die Impfstoffe, die tatsächlich von den Mitgliedstaaten erworben werden. Bei den Abnahmegarantien handelt es sich somit um eine Investition zur Vorab-Risikominderung, für die sich das Unternehmen verpflichtet, schon vor der Erteilung der Zulassung auf Vorrat zu produzieren. Dies sollte eine rasche und kontinuierliche Lieferung ermöglichen, sobald die Zulassung erteilt ist.

Bisher hat die Kommission Abnahmegarantien mit sechs Unternehmen unterzeichnet (AstraZeneca, Sanofi-GSK, Janssen Pharmaceutica NV, BioNTech-Pfizer, CureVac und Moderna). Dies sichert den Zugriff auf bis zu 2,6 Milliarden Dosen. Die Verhandlungen mit zwei weiteren Unternehmen machen Fortschritte. Die vier Verträge mit den Unternehmen, deren Impfstoffe unter Auflagen genehmigt wurden, belaufen sich auf mehr als 1,6 Milliarden Dosen.