Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 23.07.2018 zum Aktenzeichen 3 L 5382/17.WI entschieden, dass ein Beamter auf Probe wegen der Teilnahme an einer rechten Demonstration entlassen werden durfte.
Die Verwaltungsrichter entschieden damit, dass ein Beamter auf Probe, nachdem er an gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen hatte, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden durfte.
Die Verwaltungsrichter nahmen dabei an, dass die Voraussetzung für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, nämlich die Nichtbewährung in der Probezeit, gegeben sind.
Der Probebeamte hat sich nach Auffassung der Richter wegen seiner Teilnahme an der NPD-nahen Demonstrationen nicht bewährt, da er wegen Verletzung seiner politischen Treuepflichten als im beamtenrechtlichen Sinne ungeeignet zu betrachten sei. Unter politischer Treuepflicht sei die Pflicht zur Bereitschaft zu verstehen, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren.
Dies stelle ausdrücklich keine Verpflichtung dar, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Auch ein Beamter sei zugleich Staatsbürger und als solcher berechtigt, Kritik zu artikulieren und für Änderungen bestehender Verhältnisse einzutreten. Letztlich könnten auch Staat und Gesellschaft kein Interesse an einer unkritischen Beamtenschaft haben. Unverzichtbar sei aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejahe, sie als schützenswert anerkenne, in diesem Sinne sich zu ihnen bekenne und aktiv für sie eintrete.
Die politische Treuepflicht verlange vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Dies könne der Staat erst recht in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen erwarten, in denen der Staat darauf angewiesen sei, dass der Beamte Partei für ihn ergreife.
Die Verwaltungsrichter erkannten, dass dem Probebeamten unstreitig Grundrechte, wie die Versammlungsfreiheit, zustehen. Diese Grundrechte unterliegen nach der Auffassung der Richter Einschränkungen, u. a. durch die beamtenrechtliche Treuepflicht, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG herleite.
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