Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.08.2018 zum Aktenzeichen 10 AZR 419/17 entschieden, dass tarifvertragliche Einmalzahlungen nur dann vollständig fällig werden, wenn der Arbeitnehmer auch in „aktiver“ Beschäftigung stand.
Im konkreten Fall war ein Mann bei einem Flugunternehmen beschäftigt. Bei Tarifverhandlungen wurde durch die Gewerkschaft eine Einmalzahlung ausgehandelt, die im Tarifvertrag festgehalten wurde.
Der Mann verlangte vom Arbeitgeber anschließend die volle Auszahlung der Einmalzahlung; der Arbeitgeber war der Ansicht, dass die Einmalzahlung nur anteilig gezahlt werden müsse, weil der Mann für 6 Monate arbeitsunfähig erkrankt war.
Damit war der Mann nicht einverstanden und klagte.
Die Bundesrichter entschieden nun zugunsten des Arbeitgebers.
Die Verwendung des rechtlich nicht definierten Begriffs „aktives Beschäftigungsverhältnis“ mache deutlich, dass die Tarifvertragsparteien nicht nur Ruhenszeiträume außer Betracht gelassen hätten, sondern auf die tatsächliche Arbeitsleistung hätten abstellen wollen. Deshalb ist es dem Arbeitgeber die anteilige Kürzung der Einmalzahlung für Zeiten erlaubt, in denen ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil er arbeitsunfähig gewesen ist.
Dies gilt synonym für Einmalzahlungen, wie Bonuszahlungen, Weihnachtsgeld, Treueprämien und arbeitsvertraglich geregelte Einmalzahlungen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsrecht – auch bei Fragen von Weihnachtsgeld, Bonus-, Lohn-, und Einmalzahlungen.