Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Urteil vom 03.03.2021 zum Aktenzeichen 8 C 11363/20.OVG entschieden, dass der Bebauungsplan ZW 166 „Junges Wohnen am Himmelsberg“ der Stadt Zweibrücken, mit dem ein allgemeines Wohngebiet in der Nähe eines Behindertenwohnheims ohne einen vom Heimeigentümer gewünschten Fußweg festgesetzt wurde, wirksam ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 13/2021 vom 23.03.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet von Zweibrücken, auf dem sich ein Behindertenwohnheim befindet. Das Wohnheim ist zu der sich nördlich davon befindenden stark befahrenen Steinhauser Straße ausgerichtet. Für die sich südlich des Grundstücks des Antragstellers anschließende Geländebrache beschloss der Zweibrücker Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem ein Wohngebiet für junge Familien ausgewiesen werden soll. Der Antragsteller regte an, die Integration des Wohnheims in das Wohnumfeld könne durch einen Fußweg durch das Wohngebiet zu der dort vorgesehenen Stichstraße verbessert werden. Der Stadtrat beschloss den genannten Bebauungsplan, ohne jedoch der Anregung, eine Fußverbindung zu schaffen, zu entsprechen. Mit seinem gegen den Bebauungsplan gestellten Normenkontrollantrag machte der Antragsteller geltend, die Stadt Zweibrücken habe das Interesse der Bewohner der Behinderteneinrichtung nicht hinreichend bei ihrer Abwägung berücksichtigt. Durch die nunmehr vorgesehene Bebauung würden die Bewohner der Einrichtung gegenüber dem Wohngebiet ausgegrenzt. Es verbleibe nur die Möglichkeit, entlang der stark befahrenen Steinhauser Straße zum Wohnheim zu gelangen oder von hier aus den Weg in die Innenstadt anzutreten.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab und führte zur Begründung aus:
Die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin lasse keinen Abwägungsfehler erkennen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Belang der Herstellung einer Fußwegeverbindung zwischen seinem Grundstück und dem Plangebiet zur Verbesserung der Inklusion der Bewohner der Einrichtung und zur Sicherstellung einer weniger gefährlichen Verbindung in die Innenstadt sei bei der Beschlussfassung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan berücksichtigt und im Ergebnis nicht fehlerhaft abgewogen worden. Auch aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebe sich kein Anspruch darauf, dass Integration und Inklusion in einer bestimmten Weise zu erfolgen hätten. Dem vom Antragsteller verfolgten Interesse war bei der Abwägung vielmehr das Interesse der durch eine Zuwegung betroffenen Grundstückseigentümer gegenüberzustellen, die Grundstücke möglichst umfassend bebauen zu können, das seine Grundlage in dem in Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsrecht finde. Vor diesem Hintergrund sei die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die derzeitige Situation durch die Lage des Wohnheims des Antragstellers an der Steinhauser Straße vorbelastet sei. Außerdem führe der angegriffene Bebauungsplan nicht zu einer Ausgrenzung der Behinderteneinrichtung. Vielmehr werde sie innerhalb des Straßenkarrees in eine unmittelbare Nachbarschaft mit den neuen Wohnhausgrundstücken eingebunden. Auch bestehe kein erhebliches Hindernis für die Bewohner der Einrichtung, mit ihrer Umwelt in Kontakt zu treten und soziale und kulturelle Einrichtungen in der Innenstadt der Antragsgegnerin zu nutzen. So sei es bereits derzeit möglich, in begleiteten Kleingruppen über den Bürgersteig entlang der Steinhauser Straße und der hiervon mit leichtem Gefälle in südwestlicher Richtung abzweigenden Ringstraße den Weg in die Innenstadt anzutreten, ohne die stark befahrene Steinhauser Straße kreuzen zu müssen. Daneben bestehe die Möglichkeit, vom Wohnheimgelände aus zur östlich verlaufenden Oberen Denisstraße zu gelangen, der ebenfalls der Charakter einer Wohnstraße ohne Durchgangsverkehr zukomme. Hiermit könnten die Bewohner der Einrichtung unter Inanspruchnahme des eigenen Geländes die Steinhauser Straße umgehen. Die Antragstellerin habe sich in der Vergangenheit nicht veranlasst gesehen, eventuelle Nachteile der Erschließungssituation an der Steinhauser Straße durch eine hindernisfreie rückwärtige Anbindung an die Obere Denisstraße abzumildern.