Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 22.03.2021 zum Aktenzeichen 3 R 22/21 in einem Normenkontrollverfahren den Eilantrag abgelehnt, die im Rahmen von § 7 Abs. 4 i.V.m. Abs. 9 der „Zehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ vom 07.03.2021 (im Folgenden: 10. SARS-CoV-2-EindV) angeordnete beschränkte Öffnung von Ladengeschäften unter engen Voraussetzungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 5/2021 vom 23.03.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt einen Elektronikfachmarkt. Seit dem 16. Dezember 2020 musste sie aufgrund der von der Landesregierung erlassenen 9. SARS-CoV-2-EindV ihr Geschäft für den Publikumsverkehr schließen. Die Geltungsdauer der maßgeblichen Verordnungsbestimmungen wurde dreimal verlängert, zuletzt an sich bis zum 10. März 2021. Mit dem Inkrafttreten der 10. SARS-CoV-2-EindV ist der Antragstellerin nunmehr (bereits) seit dem 8. März 2021 gestattet, ihren Markt für Kunden zu öffnen, die aber vorab einen Termin vereinbart haben müssen, wobei die zugelassene Anzahl der Kunden, die sich zeitgleich im Markt der Antragstellerin aufhalten dürfen, im Vergleich zu den nicht unter das grundsätzliche Öffnungsverbot fallenden Ladengeschäften deutlich geringer ist.
Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren nach Inkrafttreten der 10. SARS-CoV-2-EindV weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, die sie nach wie vor treffenden Öffnungsbeschränkungen stellten einen nicht mehr gerechtfertigten, weil unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) dar. Außerdem sei der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. So fehle es an einem sachlichen Grund für die Bevorzugung einzelner Wirtschaftssparten, namentlich der Friseur- und Fußpflegegeschäfte, Buchläden, Blumenläden, Gärtnereien sowie Garten- und Baumärkte, die bereits seit dem 1. März 2021 bzw. im Fall der Buchläden bereits seit letztem Jahr wieder öffnen dürften. Gleiches gelte im Hinblick darauf, dass Geschäfte mit Mischsortiment, die überwiegend Waren der Grundversorgung anböten, auch sämtliche nicht privilegierten Randsortimente wie etwa Elektronikartikel, die von ihr – der Antragstellerin – hauptsächlich verkauft würden, verkaufen dürften. Hierin liege eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Fachgeschäfte, denen keine bzw. eine Öffnung nur unter den Geschäftsbetrieb erheblich einschränkenden Voraussetzungen gestattet sei.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat hierfür im Wesentlichen ausgeführt: Die in § 7 Abs. 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV angeordnete Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften jeder Art und die Bestimmungen in Abs. 4 zu den Voraussetzungen, unter denen zumindest eine beschränkte Öffnung gestattet ist, stellten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Der Verordnungsgeber habe bei seiner Entscheidung davon ausgehen dürfen, dass die Corona-Pandemie gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebiete. Die mit der 10. SARS-CoV-2-EindV ergriffenen Maßnahmen zielten auf die Verhinderung der (weiteren) Verbreitung der COVID-19-Krankheit und seien insbesondere – wie in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vorgesehen – am Schutz von Leben und Gesundheit und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet.
Eventuelle, von der Antragstellerin angemahnte Versäumnisse der exekutiven Entscheidungsträger in der Vergangenheit schlössen die Legitimität staatlichen Handelns bei einer Sachlage, die nach der gesetzlichen Ermächtigung die Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht nur rechtfertige, sondern bei Überschreiten des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen erfordere, gerade nicht aus.
Rechtlich entscheidend sei, dass die Eingriffsvoraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung vorliegen. Die mit der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung verbundenen Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie seien nach summarischer Prüfung voraussichtlich geeignet und erforderlich, um die legitimen Ziele zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu sichern. Die Maßnahme leiste jedenfalls einen Beitrag zu der vom Verordnungsgeber bezweckten befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt. Kontaktreduzierungen seien grundsätzlich geeignet, einem Anstieg der Zahl der Neuinfektionen entgegenzuwirken. Gerade bei einem diffusen Infektionsgeschehen und den dementsprechend erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen und die Frage, mit welchen Maßnahmen einer weiteren Verbreitung des neuartigen Coronavirus bestmöglich entgegengetreten werden kann, sei dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzugestehen, der vorliegend nicht überschritten sei. Der Verordnungsgeber dürfe in der gegebenen Situation umfassend angelegte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, d. h. auch in Bereichen, die für sich allein betrachtet eher nur ein niedriges Infektionsrisiko aufweisen, weiterhin für erforderlich halten. Annähernd vergleichbar effektive, für die durch § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV betroffenen Grundrechte weniger eingriffsintensive Handlungsalternativen zur Reduzierung von Kontakten drängten sich jedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kämen.
Es sei in Ansehung der dem Verordnungsgeber bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens eingeräumten Einschätzungsprärogative voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber bei der Entscheidung, welche Lebensbereiche zum Zweck des Gesundheitsschutzes vordringlich geschlossen werden müssten, von der Priorität der Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und des Bildungsbereichs leiten lasse und auch in diesen Bereichen bestehende Infektionsgefahren in einem gewissen Umfang in Kauf nehme. Es stelle keine unangemessene Grundrechtseinschränkung dar, wenn der Verordnungsgeber bestehende Schutzmaßnahmen mit Bedacht und auch nur schrittweise aufhebt, um den erreichten Rückgang des Infektionsgeschehens zu sichern und fortzuführen und damit die Voraussetzungen für eine weitere Aufhebung oder Lockerung freiheitsbeschränkender Maßnahmen zu schaffen.
- 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV verstießen nach summarischer Prüfung auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Erwägung des Verordnungsgebers, bei den in den Blick genommenen Lockerungsschritten Blumenläden, Gärtnereien sowie Garten- und Baumärkte vor anderen Teilen des Einzelhandels, wie z. B. Elektronikmärkten, zu öffnen, sei jedenfalls sachlich nicht unvertretbar.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.