Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.08.2018 zum Aktenzeichen 2 C 18.17 entschieden, dass die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienstvorgesetzten zu melden, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, unabhängig davon besteht, ob der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat.
Im konkreten Fall war ein Mann bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Mann stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Mann wurde ärztlich untersucht, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Mann die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Mann die einschlägigen Fristen für die Dienstunfallmeldung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Manns zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, strikt zu beachten ist. Das Gesetz fordert von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsorgeansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet.
Außerdem ist im Falle des Manns die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb sind Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Beamte bei einem Dienstunfall.