Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 23.02.2021 zum Aktenzeichen 1 K 1829/20.TR die Klage des Inhabers einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf Grundlage einer ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis erteilt worden war, gegen eine vom zuständigen Landkreis Trier-Saarburg ausgesprochene Rücknahme der Fahrerlaubnis abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 8/2021 vom 24.03.2021 ergibt sich:
Der Kläger war ursprünglich Inhaber einer im Jahre 1998 erteilten deutschen Fahrerlaubnis, die im Jahre 2006 aufgrund Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden war. Im Jahre 2007 erteilten die tschechischen Behörden dem Kläger eine Fahrerlaubnis für die Klasse B. 2019 beantragte der Kläger die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in die beantragte deutsche Fahrerlaubnis erfolgte, nachdem eine Nachfrage über das Kraftfahrt–Bundesamt bei den tschechischen Behörden zunächst ergeben hatte, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz – wie rechtlich erforderlich – in Tschechien gehabt habe. In der Folgezeit stellte sich jedoch heraus, dass dem nicht so gewesen ist und die tschechischen Behörden die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis widerrufen haben. Daraufhin nahm der Landkreis Trier-Saarburg die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis zurück. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, er sei zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Tschechien gemeldet gewesen. Außerdem hätten die tschechischen Behörden den tschechischen Führerschein erst nach erfolgter Umschreibung widerrufen, sodass dieser jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig gewesen sei.
Die Richter der 1. Kammer haben die Klage abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Landkreises bestätigt.
Die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis habe nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben nicht erfolgen dürfen. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer umschreibungsfähigen Fahrerlaubnis gewesen, da die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzprinzip erteilt worden sei und diese den Kläger somit zu keinem Zeitpunkt zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe. Die bloße melderechtliche Präsenz des Klägers in Tschechien genüge dem Wohnsitzerfordernis nicht. Dieses erfordere vielmehr, dass der Fahrerlaubnisinhaber wegen enger persönlicher und/oder beruflicher Bindungen tatsächlich Wohnsitz in Tschechien genommen und sich am genannten Ort aufgehalten habe, was vorliegend gerade nicht nachgewiesen sei. Der Umstand, dass der formelle Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis erst nach Umschreibung erfolgt sei, sei rechtlich irrelevant. Ausschlaggebend sei alleine, dass die tschechische Fahrerlaubnis mangelbehaftet gewesen sei und den Kläger mithin von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt habe. Das dem Beklagten bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zustehende Ermessen sei erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt worden. Einerseits sei hierbei zu berücksichtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht regelmäßig bei Nichtvorliegen von Erteilungsvoraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsehe. Im Übrigen habe der Beklagte zu Recht in die Erwägungen einstellen dürfen, dass die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ein Jahr nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheit im Straßenverkehr ersichtlich zur Umgehung der im Inland bestehenden erhöhten Anforderungen an die Wiedererteilung (Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachten) erfolgt sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.