Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 20.09.2018 zum Aktenzeichen 5 A 54/18 MD entschieden, dass ein Polizeibewerber mit einem Tattoo seines Lieblingsfussballvereins, dem 1. FC Magdeburg, nicht aufgrund des Tattoos vom Auswahlverfahren um die Einstellung in den Landespolizeidienst ablehnt werden darf.
Im konkreten Fall hat die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt die Einstellung des jungen Mannes wegen einer großflächigen Tätowierung einer „vermummten Gestalt mit dem Logo des 1. FC Magdeburg“ auf seinem Wadenbein abgelehnt.
Mit seiner Klage begehrte der Mann seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt der Laufbahngruppe 2 im 1. Einstiegsamt.
Das Gericht hat die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt nun mit dem Urteil verpflichtet, über die Einstellung des Mannes neu zu entscheiden. Die Ablehnung der Einstellung ist nach den Verwaltungsrichtern rechtswidrig gewesen, da die Fachhochschule sie ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild des Mannes gestützt habe. Derzeit fehle es in Sachsen-Anhalt noch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Für einen aus der Tätowierung möglicherweise abzuleitenden Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Treuepflicht eines Beamten und einer daran anknüpfenden charakterlichen Nichteignung hatte die beklagte Fachhochschule bis zur mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Polizeibewerber bei der Ablehnung der Einstellung.