Die Bundesregierung hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und besseren Erfassung des Cyberstalkings beschlossen.
Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 24.03.2021 ergibt sich:
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt: „Stalking kann schrecklicher Psychoterror mit traumatischen Folgen sein. Stalker bedrohen, belästigen und verfolgen die Betroffenen häufig über lange Zeit. Wir möchten die Betroffenen besser schützen. Es müssen mehr Stalking-Fälle vor Gericht kommen und die Täter konsequent zur Verantwortung gezogen werden. Der Straftatbestand hat bisher zu hohe Hürden. Diese Hürden senken wir jetzt deutlich.
Auch im Netz und über Apps werden Menschen immer wieder ausgeforscht und eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Betroffene diffamiert. Auch diese Taten stellen wir künftig ausdrücklich als digitales Stalking unter Strafe.“
Derzeit muss ein „beharrliches“ Nachstellungsverhalten nachgewiesen werden, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sollen abgesenkt werden. Im Gesetzestext soll das Wort „beharrlich“ durch „wiederholt“ und das Wort „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt werden.
Zudem dient der Gesetzentwurf der Bekämpfung von digitalem Stalking. Über sogenannte Stalking-Apps oder Stalkingware können Täter unbefugt auf Social-Media-Konten oder Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. In anderen Fällen täuschen Täter die Identität ihres Opfers vor und legen in sozialen Medien Konten an, über die sie Bilder oder Nachrichten veröffentlichen. Diese Handlungen sollen durch den Gesetzentwurf konkret erfasst werden.
Der Strafrahmen soll weiterhin eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Zugleich sieht der Gesetzentwurf aber eine Neuregelung für besonders schwere Fälle vor, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann. Hierzu sollen u.a. Fälle von Nachstellungen über lange Zeiträume oder Taten gehören, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person verursacht. Ebenso soll es als besonders schwerer Fall gelten, wenn der Täter über 21 und das Opfer unter 16 Jahre alt ist.
Stalking richtet sich meist gegen Frauen, seltener aber auch gegen Männer. Nach einer 2020 veröffentlichten Studie werden 11 Prozent der Bevölkerung mindestens einmal im Leben Opfer von Stalkern.[1]
Beispiele für Stalking sind:
• Anrufe oder Nachrichten zu allen Tages- und Nachtzeiten
• Verfolgen und Auflauern vor der Wohnung oder dem Arbeitsplatz
• Veranlassen von Dritten, Kontakt zum Opfer aufzunehmen (zum Beispiel durch Erstellung von Fake-Profilen auf Single-Portalen)
• Warenbestellungen unter dem Namen der Opfer
• Beleidigungen, Bedrohungen, Nötigungen
Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings (PDF, 104 KB)