Für Unternehmen und Beschäftigte ist die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit vielen Unsicherheiten behaftet: Um klare Perspektiven zu schaffen, hat das Bundeskabinett am 24.03.2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Aus der Pressemitteilung des BMAS vom 24.03.2021 ergibt sich:
Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1. April 2021 geschehen.
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil: „Die Corona-Pandemie stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen. Deshalb brauchen Arbeitgeber und Beschäftigte Planungssicherheit. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld ist die richtige Antwort darauf. Denn Kurzarbeit ist unser wichtigstes Instrument, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Das zeigt auch eine aktuelle Studie im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums zur Wirksamkeit der Corona-Maßnahmen.“
Die Verordnung umfasst folgende Regelungen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31. Dezember 2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat:
- Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbei¬tergeld wird weiterhin vollständig verzichtet.
- Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.