Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vorgelegt, wonach es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig gestattet sein soll, in größerem Umfang Erfolgshonorare zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 357 vom 19.03.2021 ergibt sich:
Insbesondere sollen sie für den Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung den Inkassodienstleistern gleichgestellt werden. Um der gesteigerten Bedeutung von Inkassodienstleistungen im Verbraucherbereich Rechnung zu tragen, sollen Inkassodienstleister, die für Verbraucher und Verbraucherinnen tätig werden, künftig spezielle Informationspflichten beachten müssen, die ihre Dienstleistungen transparenter machen. Zur Stärkung der Rechtssicherheit soll zudem der Begriff der Inkassodienstleistung klarer gefasst werden und das Verfahren zur Registrierung als Inkassodienstleister ausgebaut werden.
Wie in dem Entwurf erläutert wird, besteht im Rechtsdienstleistungsrecht aufgrund der jüngeren Entwicklungen im Markt für Rechtsdienstleistungen an verschiedenen Stellen Bedarf an einer Anpassung des Rechtsrahmens. Dies betreffe unter anderem die Befugnisse von Rechtsanwälten, bestimmte Vergütungsmodelle anzubieten. Die Dienstleistungen von Inkassodienstleistern würden zudem in zunehmendem Maße auch von Verbrauchern nachgefragt, es gebe bisher aber keine verbraucherschützenden Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz. Diese Lücke werde durch den Umstand verschärft, dass für Verbraucher tätige Inkassodienstleister häufig als sogenannte Legal-Tech-Unternehmen aufträten und dabei ihre Leistungen nach einem standardisierten Prozess erbrächten. Hierbei wichen sie zum Teil erheblich von dem klassischen Bild eines Inkassodienstleisters ab. Über die Überweisung des Entwurfs in den Rechtsausschuss stimmt der Bundestag am 25. März 2021 ohne Aussprache ab.
Weitere Informationen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (BT-Drs. 19/27673 – PDF, 1,6 MB)