Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat am 05.02.2021 zum Aktenzeichen L 3 U 205/17 entschieden, ob bei einem Riss der Achillessehne im Rahmen eines Völkerballspiels während einer Bewegungstherapiestunde in einer Reha-Klinik ein Arbeitsunfall vorliegt.
Aus der Pressemitteilung des Hess. LSG Nr. 2/2021 vom 19.03.2021 ergibt sich:
Ein 1960 geborener Versicherter aus dem Vogelsbergkreis befand sich in einer Reha-Klinik auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung. Im Rahmen eines Völkerballspiels während einer Bewegungstherapiestunde erlitt er beim Ausweichen vor dem Ball einen Riss der Achillessehne. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab. Das Ereignis habe den Gesundheitsschaden nicht rechtlich wesentlich verursacht. An der Achillessehne des Versicherten hätten bereits zuvor ausgeprägte verschleißbedingte Veränderungen bestanden, so dass der Sehnenriss in absehbarer Zeit bei jeder normalen Verrichtung des täglichen Lebens eingetreten wäre.
Das Sozialgericht und das LSG Darmstadt haben der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Während der vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitation habe zwar gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden. Die Achillessehnenruptur sei jedoch nicht auf das Ausweichmanöver beim Völkerballspiel zurückzuführen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand sei die bewusste seitliche Ausweichbewegung vor einem Ball generell nicht geeignet, die traumatische Ruptur einer (gesunden) Achillessehne zu bewirken. Die Achillessehne als stärkste Sehne des menschlichen Körpers sei vielmehr nur bei einer Belastung gefährdet, die nicht ihrer anatomisch-biomechanischen Bestimmung entspreche. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Vorfuß beim Hochgehen einer Treppe die Stufe verfehle und deshalb das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne laste.
Ein seitliches Ausweichmanöver wie beim Ballspiel – für welches die Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen sei – sei nur zusammen mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen (unversicherten) degenerativen Veränderungen für den Riss der Sehne verantwortlich. Bei dem geschädigten Versicherten habe die sehr ausgeprägte und leicht ansprechbare Schadensanlage insoweit eine überragende Bedeutung gehabt, während das Ausweichmanöver lediglich Auslöser und daher nicht wesentlich für die Ruptur gewesen sei. Ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.