Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 18.03.2021 zum Aktenzeichen W 8 E 21.352 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem ein 45-jähriger vorerkrankter Mann eine vorrangige Impfung durch die Vergabe eines entsprechenden Impftermins bis Ende März 2021 begehrt hatte.
Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 18.03.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller begründete seinen Antrag damit, dass er aufgrund von Vorerkrankungen nach hoher Priorität impfberechtigt sei und er vor diesem Hintergrund einen Impftermin für Impfberechtigte der 2. Prioritätsstufe mit hoher Priorität in der Altersgruppe der unter 65-Jährigen erhalten müsse. Hierzu berief er sich auf sein Grundrecht des Lebensschutzes. Der Antragsteller erklärte sich bereit, eine Impfung mit jedem zugelassenen Impfstoff auch andernorts anzunehmen.
Das VG Würzburg lehnte den Antrag in der Sache ab, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch habe glaubhaft machen können.
Ein solcher Anspruch könne weder aus den Bestimmungen der Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV noch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Der Antragsteller habe einen Anspruch nur im Rahmen seiner eigenen Priorisierungsstufe 2. Die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe ermögliche eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordere daher eine Priorisierung, welche in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV vorgenommen worden sei, die im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) nach § 20 Abs. 2 IfSG entspreche und dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei. Eine andere Einordnung des Antragstellers ergebe sich auch nicht aus Härtefallregelungen bzw. Öffnungsklauseln der CoronaImpfV. Ein Leistungs- oder Teilhabeanspruch des Antragstellers aus den Grundrechten sei nicht gegeben, weil auch dieser sich wegen der aktuell begrenzten Kapazität der Impfstoffe an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen orientiere und damit ähnlichen Kriterien folgen müsse wie der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV.
Etwas anderes folge nicht aus dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die in der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommene Einordnung bestimmter Personengruppen in die höchste Prioritätsstufe nach § 2 CoronaImpfV sei durch Sachgründe gerechtfertigt und verstoße daher nicht dagegen. Auch die Forderung nach effizienterer Ausschöpfung und Ausweitung der Impfkapazitäten begründe keinen individuellen Anspruch auf Erteilung eines konkreten Impftermins bis Ende März. Letztlich habe der Antragsteller unter keinem Aspekt einen subjektiven Anspruch auf vorrangige sofortige Impfung unter zwangsläufiger Zurückdrängung von Impfwilligen mit höchster Priorität, die ihrerseits auf eine baldige Impfung hofften und warteten.
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegeben.