Kein Anspruch auf Impfung mit AstraZeneca am vereinbarten Impftermin

19. März 2021 -

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 16.03.2021 zum Aktenzeichen 4 B 90/21 den Eilantrag eines 76 Jahre alten Braunschweigers auf Impfung an dem ihm ursprünglich zugesagten, inzwischen aber aufgehobenen Termin abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 18.03.2021 ergibt sich:

Der Antragsteller hatte für den 17. März einen Termin zur Impfung im Impfzentrum mit dem Impfstoff AstraZeneca erhalten. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit die Impfungen mit diesem Impfstoff ausgesetzt hatte, war der Termin aufgehoben worden. Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht, ihm die für den 17. März zugesagte Impfung zu gewähren. Er erklärte, er selbst werde für die Folgen haften und jeden Impfstoff akzeptieren.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass nach den gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen des Coronavirus im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe bestehe (§ 1 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung). Danach ergebe sich zwar ein Rechtsanspruch auf Impfung – soweit Impfstoff verfügbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin bestehe jedoch nicht.

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung auf die Homepage der Stadt Braunschweig hingewiesen. Dieser sei zu entnehmen, dass das Impfzentrum zeitnah Kontakt mit den von Terminsaufhebungen betroffenen Personen aufnehmen werde, um neue Termine zu vereinbaren.