Keine Verkürzung der Absonderungszeit für geimpftes Ärzteehepaar

16. März 2021 -

Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat mit Beschluss vom 15.03.2021 zu den Aktenzeichen 5 L 242/21.NW und 5 L 243/21.NW entscheiden, dass ein mit dem Impfstoff „Cormirnaty“ von BionTech/Pfizer geimpftes Ärzteehepaar aus der Vorderpfalz keinen Anspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 5/2021 vom 16.03.2021 ergibt sich:

Die Antragsteller betreiben in der Vorderpfalz eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis. Beide wurden im Januar und Februar 2021 mit dem von der Kooperation BioNTech/Pfizer hergestellten Impfstoff „Comirnaty“ gegen Corona geimpft. Anfang März 2021 wurde ihre Tochter, die zusammen mit den Antragstellern in einem Haushalt lebt, positiv auf das SARS-CoV-2- Virus per PCR-Test getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Infektion isolierte sie sich im Haus und lebt seither alleine in der oberen Etage des Hausanwesens, das über ein eigenes Badezimmer verfügt.

Am 08. März 2021 übersandte der Rhein-Pfalz-Kreis (im Folgenden: Antragsgegner) den Antragstellern eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderungszeit bis zum 18. März 2021.

Die Antragsteller wandten sich dagegen mit einem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz und machten geltend, die Entscheidung, dass sie bis einschließlich 18. März 2021 in häuslicher Quarantäne verbleiben müssten, sei rechtswidrig. Sie hätten am 02. März 2021 das letzte Mal direkten Kontakt zu ihrer Tochter gehabt. Sie hätten sich am 04. März 2021 per PCR-Test auf das Corona-Virus getestet. Der Test sei negativ ausgefallen. Ferner hätten sie am 06. März 2021 und am 08. März 2021 einen Schnelltest vorgenommen, der jeweils auch negativ ausgefallen sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Verfügung des Antragsgegners vom 08. März 2021 als rechtswidrig dar und verletze sie in ihren Rechten. Sie könnten nicht als Ansteckungsverdächtigte im Sinne von § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz – IfSG –  angesehen werden. Denn sie seien gegen das Coronavirus geimpft. Als geimpfte Personen könnten sie Krankheitserreger nicht mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen. Insofern sei Bezug zu nehmen auf die Studie vom Institute of Technology in Haifa, mit der festgestellt worden sei, dass eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit Covid 19 schütze, sondern Geimpfte im Falle einer Infektion auch nicht ansteckend seien.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Antragsteller hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit zustehe. Die Kammer teile nicht ihre Auffassung, sie seien schon keine Ansteckungsverdächtigten im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG, weil sie bereits gegen das Coronavirus geimpft seien. Die Antragsteller zählten als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen der Kategorie 1. Für solche gehe das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) von einem höheren Infektionsrisiko aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragsteller Krankheitserreger aufgenommen hätten. Die Absonderungszeit der Antragsteller ende daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO am 18. März 2021.

Die Einordnung der Antragsteller als Ansteckungsverdächtige entfalle nicht dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft worden seien. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in der erst mit Wirkung vom gestrigen Tage aktualisierten Absonderungsverordnung davon abgesehen, darin Sonderregelungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zumindest vorerst weiter zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie Anfang März drei negative Tests vorgenommen hätten. Gegen eine abweichende Einzelfallentscheidung zugunsten der Antragsteller spreche, dass das RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand sich dagegen ausspreche, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung aufgrund der beobachteten Zunahme der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten mangels derzeit fehlender Daten, mindestens so lange bis mehr Erfahrungen vorliegen, durch einen negativen SARS-CoV-2-Test zu verkürzen. Dies gelte unabhängig vom Vorliegen eines Hinweises auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim Quellfall.

Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die Antragsteller nicht zu den Schlüsselpersonen zähle, also solchen Personen, die zu Berufsgruppen gehörten, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens diene. Die Antragsteller gäben auf Ihrer Internetseite selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung der Praxis in der näheren Umgebung an, sodass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort nicht sichergestellt sein könnte.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.