Verbot der Querdenker-Demonstrationen in Dresden bestätigt

15. März 2021 -

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 12.03.2021 zum Aktenzeichen 6 L 184/21 das von der Landeshauptstadt Dresden verfügte Verbot von Versammlungen der Querdenker-Bewegung am 13.03.2021 sowie aller Ersatzveranstaltungen bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 12.03.2021 ergibt sich:

Der Anmelder der Versammlungen (und Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren) hatte bei der Stadt zunächst eine Versammlung mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Teilnehmern am Königsufer in Dresden – in unmittelbarer Nähe des Finanzministeriums – angezeigt. Ihm war in Gesprächen mit der Stadtverwaltung dargelegt worden, dass nach den einschränkenden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (dort § 9 Abs. 1) Versammlungen unter freiem Himmel nur ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern bei Nutzung eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes und unter Einhaltung von Mindestabständen der Teilnehmer untereinander abgehalten werden können. Eine Ausnahme hiervon könne auch nicht mit Blick auf das vorgelegte Hygienekonzept gewährt werden, weil dieses unzureichend und nicht durchführbar sei. Der Antragsteller hat daraufhin drei Versammlungen mit je 1.000 Teilnehmern auf dem Königsufer, auf dem Altmarkt und auf der Cockerwiese angezeigt, wobei die Reden von der Versammlung auf dem Königsufer per Video zu den anderen Versammlungen übertragen werden sollten.

Die Landeshauptstadt Dresden hat diese Versammlungen sowie alle Ersatzversammlungen im Stadtgebiet verboten. Sie hat sich zur Begründung auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezogen, wonach Versammlungen aus Gründen des Infektionsschutzes eingeschränkt oder untersagt werden können. Ferner hat sie sich auch auf das Sächsische Versammlungsgesetz bezogen, wonach Versammlungen von Auflagen abhängig gemacht werden oder verboten werden können, wenn durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Die Stadt hat argumentiert, dass die Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Form eines Verbots der Versammlungen gerechtfertigt sei. Gründe dafür seien das nach wie vor hohe und zuletzt wieder steigende Infektionsgeschehen in Dresden, hervorgerufen durch die Corona-Pandemie. Versammlungen könnten bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen bei Einhaltung aller einschlägiger Hygienevorschriften noch unbedenklich im Hinblick auf Infektionen durchgeführt werden. Im Fall der vom Antragsteller angezeigten Versammlungen sei dies nicht der Fall. In der Vergangenheit habe sich bei einer von ihm angezeigten Versammlung am 31. Oktober 2020 auf dem Theaterplatz in Dresden gezeigt, dass er nur sehr eingeschränkt bis gar nicht in der Lage gewesen sei, die damals geltenden vergleichbaren Hygienebestimmungen durchzusetzen. Diese seien von den Teilnehmern der Versammlung weitgehend missachtet worden. Eine behördliche Anordnung der Auflösung der Versammlung sei damals nur deshalb unterblieben, um ein sonst noch bedenklicheres Infektionsgeschehen zu vermeiden. Bei den montäglichen Versammlungen des Antragstellers in den vergangenen Wochen in Dresden habe sich zwar gezeigt, dass er Versammlungen von bis zu 500 Personen im Hinblick auf die Einhaltung der Hygieneregeln noch einigermaßen beherrschen könne, bei darüber hinausgehenden Personenzahlen jedoch nicht mehr. Bei den drei angezeigten Versammlungen sei absehbar zu befürchten, dass sich die Teilnehmer zunächst auf dem Königsufer einfinden würden, weil diese Versammlung öffentlich nach wie vor aktiv beworben werde und für Teilnehmer die höchste Attraktivität böte. Der Antragsteller habe nicht aufzeigen können, wie er „überzählige“ Versammlungsteilnehmer zu den anderen Versammlungsflächen umleiten wolle und inwieweit er dies voraussichtlich steuern könne. Darüber hinaus sei bei drei Veranstaltungen im Innenstadtbereich und den dort vorhandenen weiteren Passanten sowie den Polizeibediensteten zu befürchten, dass aufzugsähnliche Situationen zwischen den einzelnen Versammlungsflächen entstünden. Aufzüge seien nach § 9 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung jedoch nicht zulässig. Es komme hinzu, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge keinen Einfluss auf sonstige Mobilisierungen für die Versammlungen habe. Es sei aber zu erwarten, dass weitere Teilnehmer über die zuletzt angezeigten insgesamt 3.000 Teilnehmer hinaus nach Dresden kommen würden, da insgesamt vier Autorkorsos angezeigt worden seien, die ihren Endpunkt in Dresden hätten. Insgesamt gehe die Stadt von einem unübersichtlichen Versammlungsgeschehen im Innenstadtbereich aus, das aus Infektionsschutzgründen zu verbieten sei, weil es nicht mehr beherrscht werden könne.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Einschätzung gefolgt. Es sei nicht zu erwarten, dass insbesondere von außerhalb anreisende Versammlungsteilnehmer die Stadt wieder verlassen, sobald sie feststellen, dass auf den angezeigten Versammlungsflächen bereits die zulässige Teilnehmerzahl erreicht sei oder überschritten werde. Insoweit sei auch von Belang, dass der Antragsteller bei seinen öffentlichen Mobilisierungen für diesen Fall bzw. den Fall eines Verbots der Versammlung dazu aufgerufen habe, sich in der Stadt nicht zu versammeln, sondern dort spazieren zu gehen. Rechtlich nicht zu beanstanden seien auch das Verbot von Ersatzversammlungen im gesamten Stadtgebiet sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, das Verbot der Versammlungen auf den Wegen zu kommunizieren, auf denen er die Versammlungen beworben habe.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.