Eine fristlose Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bedarf gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.
Dabei ist die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten
Hierbei ist zu beachten, dass das Zustimmungsverfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG – ebenso wie das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG – die Frist des § 626 Abs. 2 BGB weder hemmt noch verlängert.
§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gilt für die Entscheidung des Betriebsrats über die Zustimmung entsprechend.
Der Arbeitgeber muss das Zustimmungsverfahren daher so rechtzeitig einleiten, dass er nach Ablauf der dreitägigen Zustimmungsfrist und noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB den Zugang einer Kündigung bewirken oder – bei ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung – ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten kann.
Beantragt der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, so ist die Kündigung nicht wegen Überschreitens dieser Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren – wie wohl praktisch immer – bei Fristablauf noch nicht abgeschlossen ist.
In analoger Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX kann die Kündigung nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich (vgl. § 121 BGB (ohne schuldhaftes Zögern) nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist grundsätzlich vor jeder Kündigung ein neues Beteiligungsverfahren nach § 102 bzw. § 103 BetrVG durchzuführen.
Endet der Sonderkündigungsschutz während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich aussprechen, nachdem er Kenntnis von der Beendigung des Sonderkündigungsschutzes erlangt hat
Folglich ist die Kündigung wirksam, falls sie dem Arbeitnehmer unverzüglich nach dem Ende seiner Amtszeit zugegangen und durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.
Daran könnte sich deshalb etwas ändern, wenn der Arbeitgeber während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens eine Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats ausspricht.
Fraglich ist also, ob die während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG ausgesprochene Kündigung eines Betriebsratsmitglieds die Beteiligung des Betriebsrats „verbraucht“ und in dem Verfahren deshalb Erledigung eintritt.
Ein „Verbrauch“ der zu den Kündigungsgründen erfolgten Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG durch den (vorsorglichen) Ausspruch einer auf diese Gründe gestützten Kündigung für die beantragte Zustimmungsersetzung kommt, solange nicht in Betracht, wie der Arbeitgeber sein Ersuchen um Zustimmung gegenüber dem Betriebsrat aufrechterhält und das gerichtliche Ersetzungsverfahren andauert.
Der Arbeitgeber will nämlich mit der späteren Kündigung keine neue Kündigung aussprechen und fasst insoweit keinen neuen Kündigungsentschluss.
Eine gesonderte Anhörung würde in diesen Fällen nur eine Förmelei darstellen, da der Arbeitgeber den Betriebsrat zu den kündigungsrelevanten Tatsachen bereits beteiligt hat.
Das Ziel der §§ 102, 103 BetrVG besteht aber nicht darin, Kündigungen durch hohe formelle Hürden zu erschweren, sondern dem Betriebsrat eine Einwirkung auf den Kündigungswillen des Arbeitgebers zu ermöglichen.
Ein „Verbrauch“ der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG kommt nicht in Betracht, solange der Arbeitgeber sein Ersuchen um Zustimmung gegenüber dem Betriebsrat aufrechterhält und das Zustimmungsersetzungsverfahren fortführt.
Dadurch ist dem Betriebsrat klar, dass eine auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Kündigungsabsicht fortbesteht.
Damit verbraucht eine während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens ausgesprochene unwirksame Kündigung weder die Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG noch das an den Betriebsrat gerichtete Ersuchen um Zustimmung nach § 103 Abs. 1 BetrVG.
Solch eine vorsorglich ausgesprochene Kündigung lässt das Ersuchen um Zustimmung gegenüber dem Betriebsrat und den Fortgang des Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG unberührt und führt damit nicht zur Erledigung des Verfahrens.
Eine Kündigung ist nicht als Rücknahme des Zustimmungsersuchens gegenüber dem Betriebsrat oder als Abbruch des Verfahrens nach § 103 BetrVG zu verstehen, wenn sie nur vorsorglich für den Fall ausgesprochen wurde, dass es einer Zustimmung des Betriebsrats nicht (mehr) bedarf.
In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG eine Kündigung gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats erklärt und dabei seinen Zustimmungsersetzungsantrag aufrechterhält, dies im beschriebenen Sinne vorsorglich tut.
Bestehen beim Arbeitgeber Zweifel am Sonderkündigungsschutz eines Arbeitnehmers und dem damit einhergehenden Erfordernis einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG, steht es dem Arbeitgeber damit offen, noch während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens eine vorsorgliche Kündigung auszusprechen
Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist rechtzeitig während der noch laufenden Zweiwochenfrist eingeleitet worden.
Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB, aber unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt werden.
Die Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB abgelaufen war.