Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 10.01.2019 zu dem Aktenzeichen 29 U 1091/18 entschieden, dass AMAZON die sogenannten „Dash Button“ nicht weiterverwenden darf.
Dash Buttons sollen in Haushalten hängen und auf Knopfdruck Bestellungen des täglichen Bedarfs auslösen: vom Waschmittel über Katzenfutter bis zu Toilettenpapier. Nach Installation und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wird die Bestellung des Produkts unmittelbar durch einen Druck auf den Dash-Button ausgelöst. Dieser Zeitpunkt kann Monate nach der Produktauswahl liegen. Wer die App nicht zur Hand hat, erfährt jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben wird. Denn Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.
Der Preis und das konkrete Produkt sind aber wichtige – auch gesetzlich verlangte – Informationen, die jeder vorm Drücken auf den Dash-Button kennen muss, um nicht die Katze im Sack zu kaufen. Auch der Dash-Button selbst muss durch eindeutige Beschriftung deutlich machen, dass eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird. Dies alles erfüllt die Bestellung mittels Dash-Button nicht. Die Verbraucherzentrale NRW hat daher den Branchenriesen verklagt – und Recht bekommen.
Die Richter stellten klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Oberlandesgericht zudem als unzulässig. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.
Mit seinem Urteil vom heutigen Tage schmettert das OLG München die Berufung von Amazon gegen das Urteil des Landgerichts ab und bestätigt die rechtswidrige Funktionsweise des Dash Buttons. Auch eine Revision zum BGH ließ das Gericht nicht zu. Amazon wird daher die Geräte rechtskonform ausgestalten müssen, sobald das Urteil rechtskräftig ist.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Wettbewerbsrecht.