19 Tage Quarantäne unverhältnismäßig

12. März 2021 -

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 11.03.2021 zum Aktenzeichen 15 B 2135/21 entschieden, dass die Anordnung einer Quarantäne für die Dauer von 19 Tagen unverhältnismäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 11.03.2021 ergibt sich:

Der fünfjährige Antragsteller begehrte gemeinsam mit seinen Eltern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Verfügung, mit der der Antragsgegner – ein Landkreis – unter anderem die Absonderung in häusliche Quarantäne für einen Zeitraum von 19 Tagen anordnet hat. Die häusliche Quarantäne sollte insgesamt 21 Tage nach dem Kontakt zum Quellfall enden.

Die 15. Kammer hat dem Eilantrag teilweise entsprochen: Die Dauer der Anordnung der Absonderung sei unverhältnismäßig, soweit diese über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen angeordnet worden sei. Nach der aktuellen Bewertung des Robert-Koch-Instituts seien Kontaktpersonen der Kategorie 1 für 14 Tage – gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zum Quellfall – abzusondern. Es könne offenbleiben, ob der Quellfall mit einer SARS-CoV-2-Variante infiziert worden sei, denn aus den veröffentlichten Informationen des Robert-Koch-Instituts ergebe sich auch in einem solchen Fall kein Erfordernis für eine Verlängerung der zweiwöchigen Dauer der Absonderung. Das Robert-Koch-Institut erachte lediglich in Reaktion auf die Zunahme der SARS-CoV-2-Varianten die Möglichkeit einer Verkürzung der häuslichen Absonderung durch einen negativen SARS-CoV-2-Test als derzeit nicht möglich. Die Ergebnisse neuerer Studien beträfen nach Auffassung der beschließenden Kammer nicht die hier maßgebliche Frage der Dauer der Absonderung von Kontaktpersonen und hätten schließlich auch nicht zu einer Änderung der Bewertung des Robert-Koch-Instituts geführt.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus beantragt haben durch eine „Freitestung“ vor Ablauf der 14 Tage aus der Quarantäne entlassen zu werden, hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Insoweit sei die behördliche Anordnung rechtmäßig.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.