Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 03.03.2021 zum Aktenzeichen 1 L 78/21.MZ entschieden, dass die durch die Sechzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (16. CoBeLVO) vom 26.02.2021 angeordnete Präsenzpflicht in Grundschulen von Eltern und schulpflichtigen Kindern grundsätzlich beachtet werden muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 4/2021 vom 12.03.2021 ergibt sich:
Die Antragsteller, eine Mutter und ihre grundschulpflichtigen Kinder, wandten sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Regelung des § 12 Abs. 2 der 16. CoBeLVO, nach der ab Ende Februar 2021 unter anderem in den Grundschulen wieder Präsenzunterricht stattfindet. Sie beantragten die Feststellung, dass die Vorschrift sie in ihren Grundrechten verletzt und ihnen gegenüber bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Wirksamkeit entfaltet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Altersgruppe der Grundschüler könne die Abstandsregeln kaum einhalten. Auch sei die neu aufgetretene Mutation für Kinder sehr viel gefährlicher. Der sechsjährige Sohn sei zudem an Asthma erkrankt und damit einem besonderen Risiko ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Die in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelte (Wieder-)Aufnahme der Präsenzpflicht an Grundschulen erweise sich nicht als rechtswidrig. Der dem Land als Verordnungsgeber eingeräumte Ermessensspielraum sei nicht überschritten, bei dem insbesondere die gesetzlich angeordnete allgemeine Schulpflicht habe Berücksichtigung finden dürfen, die grundsätzlich eine Pflicht zum Schulbesuch (sog. Präsenzpflicht) als pädagogisches Leitbild beinhalte. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Der Verordnungsgeber bleibe damit nicht hinter seiner Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zurück. Durch seine Grundentscheidung für den Präsenzunterricht – begleitet von einem umfassenden und effektiven Hygienekonzept – trage er vielmehr auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung. Zudem könnten Schüler mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen unter Vorlage eines qualifizierten Attests eine Befreiung von der Präsenzpflicht im Einzelfall erreichen. Es liege ferner kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor, etwa deshalb, weil Schüler ab der fünften Klasse derzeit von der Präsenzpflicht ausgenommen seien. Ein erhöhter Betreuungsbedarf für Grundschüler und ein daher regelmäßig nicht in gleicher Effektivität wie bei älteren Schülern wirkender Fernunterricht stelle einen bei summarischer Prüfung plausiblen Grund für eine entsprechende Differenzierung dar.