Das Amtsgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 14.09.2020 zum Aktenzeichen 31 C 168/19 entschieden, dass sich die Höhe einer Mietminderung ausschließlich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs im Zeitraum des Mietmangels bemisst.
Aus der Pressemitteilung des DAV MietR 5/2021 vom 12.03.2021 ergibt sich:
Wie diese konkret festzulegen ist, ist immer eine Entscheidung im Einzelfall und daher schwer vorhersehbar. Maßgeblich ist jedoch, so das Gericht, dass der Mieter nicht in Kenntnis der vorhandenen Mängel weiterhin eine hohe Miete leistet oder sogar, so war es in dem hier zu entscheidenden Fall, die volle Miete zahlt. Nach Anzeige des Mangels beim Vermieter muss sich der Mieter für den Fall, dass er rückwirkend Minderungsansprüche geltend machen will, dies ausdrücklich vorbehalten. Falls dies nicht der Fall ist, sondern vielmehr die Mietzahlung erfolgt, verbietet sich eine rückwirkende Korrektur dieser Zahlung.
Ebenso ausgeschlossen ist, dass die Mietminderung noch Jahre später geltend gemacht wird. Das Gericht stellt dazu fest, dass die rückwirkende Mietminderung, sofern ein Vorbehalt des Mieters erklärt wurde, innerhalb angemessener Zeit ausgeübt werden muss. Dies soll zur Rechtssicherheit führen, sodass nicht noch Monate oder sogar Jahre nach Anzeige des Mangels rückwirkenden Mieten eingefordert werden können. Der Mieter sollte also zum einen beachten, dass bei Anzeige des Mangels ebenfalls ein entsprechender Vorbehalt erklärt wird und dann zeitnah eine Entscheidung darüber treffen, ob und in welcher Höhe Mietminderung geltend gemacht wird.
Eine Orientierung hierzu können letztlich nur die bereits getroffenen Entscheidungen zu den einzelnen Mängeln bieten, ob dies von dem jeweils zuständigen Gericht im Einzelfall ebenso gesehen wird, ist aber offen.