Herr Luxus-Parfüm-Hersteller Coty stört sich daran, dass seine Produkte, wie Calvin Klein oder Joop bei ALDI angeboten wurden und wehrt sich gerichtlich dagegen.
Schon im Frühjahr 2018 hat das Kammergericht Berlin mit einer einstweiligen Verfügung ALDI verboten, Coty-Parfüms als Sonderaktion auf Wühltischen anzubieten (Az. 5 W 97/18). Die Richter begründet dies damit, dass in der Präsentation der Marken-Parfüms auf dem Wühltisch eine Beeinträchtigung des Images der Luxusparfüms sah.
Mit zwei weiteren einstweiligen Verfügungen wehrte sich der Markenhersteller erfolgreich vor den Landgerichten Düsseldorf (Az. 2a O 294/18) und Stuttgart (Az. 17 O 940/18) erneut gegen ALDI. Auch die dortigen Richter stellten fest, dass das für ALDI typische Verkaufsumfeld das Image der Markenparfüms beeinträchtigt.
ALDI versuchte die einstweiligen Verfügungen noch zu verhindern und entnahm die Markenparfüms aus dem Wühltisch und präsentierte sie nun in Glaskästen.
Bereits der EuGH hat im Jahr 2017 entschieden, dass ein Hersteller von Luxusartikeln das Vertriebsangebot lenken kann und die Ware nicht auf allen Internetseiten, wie bei Amazon, angeboten werden darf (Az. C-230/16).
Nach den oben genannten Entscheidungen gilt dies nun auch für den stationären Warenhandel beim Fachhandel, Supermarkt, Discounter und Drogerie.
Die Richter meinen, dass das Image von Luxusgütern es den Hersteller von Luxuswaren erlaube, es den Vertragshändlern zu verbieten, diese über Drittplattformen zu verkaufen. Schließlich hätten autorisierte Händler auf einer derartigen Plattform keinen Einfluss auf die Präsentation der Ware.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Vertragsrecht.