Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08. März 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 337/21 entschieden, dass ein Antragsteller, der Straftaten in Österreich verdächtigt wird die Auslieferung nach Österreich nicht verhindern kann.
Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Republik Österreich politisch verfolgt wird und ihn dort kein faires Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwartet