Kinderrechte im Grundgesetz: DAV hält Regierungsentwurf für Rückschritt

09. März 2021 -

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zur ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte, der für den 10.03.2021 auf der Agenda des Rechtsausschusses des Bundesrates steht, ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ein Rückschritt.

Aus dem Statement des DAV vom 09.03.2021 ergibt sich:

„Dass der Gesetzgeber die Grundrechte der Kinder im Grundgesetz verankern möchte, unterstützt der DAV ausdrücklich“, so Dr. Antje Wittmann, Mitglied des Ausschusses Verfassungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Die vorgeschlagene Ergänzung des Grundgesetzes entspräche aber einem Rückschritt, verglichen mit der aktuellen Rechtslage. Die Grundrechtsposition von Kindern würde deutlich eingeschränkt. Das sei unbedingt zu vermeiden und wäre auch mit den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland seit fast 30 Jahren gelte, unvereinbar.

Der DAV schlägt vor, Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erweitern und dort vorzusehen, dass ‚Ehe, Familie und Kinder‘ unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Dies würde die besondere Schutzpflicht betonen, die der Staat Kindern gegenüber innehat. Kinder würden bereits in Art. 6 Abs. 1 GG als Grundrechtsträger mit eigenen Rechten sichtbar. Aktuell sind in dem Artikel nur Ehe und Familie genannt.

Die von der Regierungskoalition vorgesehene Ergänzung des Art. 6 Abs. 2 GG muss unbedingt modifiziert werden. An die Stelle der im Regierungsentwurf vorgesehenen ‚angemessenen Berücksichtigung‘ des Kindeswohls muss eine Verpflichtung des Staates treten, das Kindeswohl ‚vorrangig‘ zu berücksichtigen, wie es auch in der EU-Grundrechtecharta formuliert ist: ‚Das Wohl des Kindes ist bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen vorrangig zu berücksichtigen.‘ Zudem darf durch die Grundgesetzänderung nicht in Frage gestellt werden, dass das Kindeswohl auch im Verhältnis zum Elternrecht die Richtschnur bildet und Vorrang genießt.“