Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 03.03.2021 zum Aktenzeichen 8 B 11636/20.OVG entschieden, dass der Antrag eines entfernten Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Gefahrstofflager der US-Streitkräfte im Landkreis Germersheim mangels Antragsbefugnis unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 11/2021 vom 09.03.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Eilrechtsschutzantrag gegen einen Zustimmungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur Umnutzung eines Gebäudes im Sicherheitsbereich der US-Streitkräfte (sog. Germersheim Army Depot) zur Lagerung von Gefahrstoffen. Bei den zu lagernden Materialien handelt es sich nach Angaben der US-Streitkräfte im Wesentlichen um Hydraulik- und Getriebeöle, Frostschutzmittel, Enteisungsmittel, Batterien etc. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das von dem streitgegenständlichen Lagergebäude 1.450 Meter entfernt liegt. Er machte geltend, dass er bei etwa möglichen Brandereignissen mit der Schädigung seines Grundstücks, wenn nicht gar mit Schäden an Leib und Leben rechnen müsse. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab.
Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Es teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller schon die Antragsbefugnis für den Eilrechtsschutzantrag fehle. Es erscheine ausgeschlossen, dass er durch die angefochtene Zustimmungsentscheidung des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt werde, insbesondere im Hinblick auf das im Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) enthaltene Rücksichtnahmegebot. Dies gelte sowohl für den Betrieb des Gefahrstofflagers im „Normalbetrieb“ wie auch unter Betrachtung des Störfallrisikos. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen des mit einem Gefahrstofflager verbundenen Störfallrisikos sei – vorbehaltlich abweichender Anhaltspunkte – dann hinreichend sicher auszuschließen, wenn ein Wohnhausgrundstück jenseits des nach dem Störfallrecht gebotenen Achtungsabstands liege. Dies sei hier der Fall, weil das Wohngrundstück des Antragstellers 1.450 Meter von dem zugelassenen Vorhaben entfernt liege. Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermittele auch EU-Recht (hier: Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta) einem Nachbarn keinen subjektiven Anspruch auf Beachtung jedweder objektiv-rechtlichen Vorschrift des Umweltrechts. Vielmehr könne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entnommen werden, dass ein Bürger nur solche umweltbezogenen Vorschriften des nationalen oder europäischen Rechts zur gerichtlichen Prüfung stellen könne, deren Vollzug seinen berechtigten individuellen Interessen diene.