Maskenpflicht an Grundschulen bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschlüssen vom 08.03.2021 zum Aktenzeichen 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE zwei Eilanträge gegen die Maskenpflicht an Grundschulen abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 09.03.2021 ergibt sich:

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung müssen alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2- bzw. damit vergleichbare Maske) tragen. Soweit Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden. Eine Ausnahme für Schüler der Primarstufe von der Maskenpflicht während des Unterrichts im Klassenverband ist nicht mehr vorgesehen.

Die Antragsteller, ein Zweitklässler aus Bielefeld und eine Erstklässlerin aus Köln, hatten unter anderem geltend gemacht, die Maskenpflicht verletze sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.

Nach Auffassung des zuständigen 13. Senats stellt die angegriffene Maskenpflicht beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Das gelte auch, soweit nunmehr erstmals auch Grundschüler verpflichtet seien, während des Unterrichts im Klassenverband eine (medizinische) Maske zu tragen. Der Verordnungsgeber trage damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Präsenzunterrichts in den Grundschulen der erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer (medizinischen) Maske lägen nicht vor. Insbesondere gebe es keinen Grund für die Annahme, Masken könnten die Versorgung mit Sauerstoff gefährden oder zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlendioxid führen. Schließlich bestehe auch keine ununterbrochene Pflicht zum Tragen der Masken, sondern es könnten in ausreichendem Umfang Pausen gemacht werden. So dürfe in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken auf die Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet sei oder die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum erfolge. Da an Grundschulen im Regelfall neben der längeren Frühstückspause zwischen Unterrichtseinheiten eine 5-minütige Pause stattfinde, bei der die Maske zur Aufnahme etwa eines Getränks abgenommen werden könne, könnten auf diese Weise die durch das Tragen der Maske verursachten Belastungen durch mehrere – zumindest kurze – Tragepausen abgemildert werden.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Hinweis: Beim Oberverwaltungsgericht sind weitere Eilanträge zur Coronabetreuungsverordnung anhängig, über die im Laufe dieser und der nächsten Woche entschieden werden soll. In dem Verfahren 13 B 250/21.NE wollen zwei Gymnasiasten aus Lüdinghausen die sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht an den weiterführenden Schulen erreichen. Zwei Grundschüler aus Düsseldorf und deren Eltern wenden sich gegen die verpflichtende Teilnahme am wiederöffneten Präsenzunterricht in der Primarstufe (13 B 301/21.NE). Ein Grundschüler aus Erkrath hat ebenfalls einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht gestellt (13 B 312/21.NE).