Niedersächsische Landesregierung hätte Landtag über Corona-Verordnungsentwürfe informieren müssen

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg hat am 09.03.2021 zum Aktenzeichen StGH 3/20 eine Grundsatzentscheidung über den Umfang der Unterrichtungspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag aus Art. 25 der Nds. Verfassung getroffen.

Aus der Pressemitteilung des Nds. StGH vom 09.03.2021 ergibt sich:

In dem Organstreitverfahren der Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag (Antragstellerin zu 1.) und der Freien Demokratischen Partei im Niedersächsischen Landtag (Antragstellerin zu 2.) gegen die Niedersächsische Landesregierung (Antragsgegnerin) hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof festgestellt, dass die Niedersächsische Landesregierung den Niedersächsischen Landtag in seinem Recht aus Art. 25 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung auf frühzeitige und vollständige Unterrichtung über die Vorbereitung von Verordnungen verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, dem Niedersächsischen Landtag den jeweiligen Entwurfstext der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 2. April 2020, der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 und der Niedersächsischen Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 22. Mai 2020 zeitgleich mit der Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zuzuleiten.

Die vorgenannten Verordnungen wurden jeweils erlassen, ohne dass eine frühzeitige vollständige Unterrichtung des Niedersächsischen Landtages als Ganzes nach Art. 25 NV erfolgte.

Wesentliche Erwägungen:

Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Nds. Verfassung bestimmen, dass die Landesregierung verpflichtet ist, den Landtag über die Vorbereitung von Verordnungen frühzeitig und vollständig zu unterrichten, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Mitgliedern des Landtages die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verschaffen und dadurch die Entwicklung von Initiativen einerseits und eine wirksame Kontrolle der Regierungstätigkeit durch das Parlament andererseits zu ermöglichen.

Bei den streitgegenständlichen Corona-Verordnungen handelt es sich um solche, die Gegenstände grundsätzlicher Bedeutung betreffen. Sie enthalten Regelungen, die weitreichende gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgen haben, von erheblicher Grundrechtsrelevanz sind, Entschädigungsansprüche gegen das Land auslösen könnten, in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden und starke Beachtung finden.

Die Landesregierung ist ihrer danach bestehenden Unterrichtungspflicht nicht dadurch nachgekommen, dass sie verschiedene Ausschüsse des Niedersächsischen Landtages in unterschiedlichem Umfang über die Pandemielage und die dagegen getroffenen Maßnahmen im Allgemeinen und über die streitgegenständlichen Verordnungen im Besonderen informiert hat. Die Unterrichtungspflicht besteht nämlich gegenüber dem Landtag als Ganzes.

Eine frühzeitige Unterrichtung hätte vorliegend erfordert, den Landtag nach (vorläufigen) Abschluss der internen Willensbildung der Landesregierung zeitgleich mit der erfolgten Anhörung der kommunalen Spitzenverbände vollständig zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Eilbedürftigkeit die Unterrichtung sehr kurzfristig vor der Verkündung der Verordnung erfolgt. Die Unterrichtung über die Vorbereitung von Verordnungen ist nur dann vollständig, wenn der gesamte Entwurfstext dem Landtag übermittelt wird. Ist der Entwurf mit einer Begründung versehen, ist auch diese vorzulegen. Der Unterrichtungsanspruch selbst verpflichtet aber nicht zur Erstellung einer Begründung des Verordnungsentwurfs.