Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschlüssen vom 05.03.2021 zu den Aktenzeichen 3 B 26/21, 3 B 33/21 und 3 B 15/21 in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) § 2c der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 15.02.2021 geltenden Fassung vollständig und § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 SächsCoronaSchVO im Hinblick auf die räumliche Einschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 4/2021 vom 05.03.2021 ergibt sich:
Nach § 2c Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO gilt im Freistaat Sachsen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus näher genannten triftigen Gründen zulässig. Auch in der übrigen Zeit ist gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die von der Verordnung aufgeführten triftigen Gründe sind jedoch vielgestaltiger als in § 2c SächsCoronaSchVO. Unter anderem gilt nach § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft als ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung.
Der auf eine vorläufige Aussetzung des räumlichen Umkreises von 15 km bei Sport und Bewegung im Freien und auf vorläufige Aussetzung der nächtlichen Ausgangssperre gerichtete Antrag war erfolgreich.
Nach Auffassung des Senats erweisen sich die angegriffenen ausgangsbeschränkenden Regelungen voraussichtlich als rechtswidrig, da sie nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entsprechen. Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Ausgangsbeschränkungen nur zulässig, wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre. Für die ausgangsbeschränkenden Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung wurde jedoch, anders als etwa zur Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020, eine konkrete Begründung nicht mitgeteilt. Damals wurden zur Begründung der Inzidenzwert von über 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und die damit einhergehende Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens sowie die konkrete Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung angeführt. Diese Begründung lässt sich auf die derzeitige Situation nicht übertragen und wurde vom Verordnungsgeber auch nicht übernommen. Weitere Erwägungen des Verordnungsgebers zur Erforderlichkeit der Ausgangssperre sind aber ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber im Vorfeld des aktuellen Verordnungserlasses die Notwendigkeit der weiteren Anordnung von Ausgangsbeschränkungen bewertet hat.
In zwei weiteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat es der Senat abgelehnt, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach Auffassung des Senats ist die Schließung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften und Gastronomiebetrieben voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat insoweit an bereits ergangene Entscheidungen angeknüpft und den Antrag eines Textileinzelhandelsunternehmens mit angegliedertem Gastronomiebetrieb abgelehnt.
Hingegen kann die Frage, ob die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden (so bereits Beschluss vom 4. Februar 2021). Der für das Infektionsschutzrecht zuständige Senat hat daher eine sog. Folgenabwägung vorgenommen. In dieser überwogen die für die vorläufige Außervollzugsetzung sprechenden Gründe nicht deutlich gegenüber den gegenläufigen Interessen. Dies gilt auch in Bezug auf die besonderen Härten, denen Personen ausgesetzt sind, die sich in einem Virusvarianten-Gebiet (hier: Tschechien) aufgehalten haben.
Die Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.