Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 05.03.2021 zum Aktenzeichen 4 L 673/21.GI einen Eilantrag eines Gießener Möbel- und Einrichtungshauses abgelehnt, mit dem dieses sowohl gegenüber dem Landkreis Gießen als auch der Stadt Gießen als Antragsgegner die Feststellung begehrte, zur Öffnung des Möbelhauses für den Publikumsverkehr berechtigt zu sein.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 05.03.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin hatte zur Begründung ausgeführt, zwar sei nach der aktuell geltenden Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen ihr Betrieb geschlossen zu halten. Der mit der Verordnung verfolgte Zweck könne aber mit der Schließung ihres Möbelhauses nicht erreicht werden. Sie verfüge über ein funktionierendes Schutz- und Hygienekonzept und zudem wolle sie den Betrieb der Verkaufsstelle auf der Basis einer umfassenden Schnelltest-Strategie in Bezug auf die Kunden organisieren und damit zugleich einen Beitrag zur Eindämmung des pandemischen Geschehens leisten. Ohnehin sei nicht erklärlich, wieso z.B. Blumenläden zur Grundversorgung beitragen sollten und geöffnet seien, das Möbelhaus mit Küchen und anderen elementaren Einrichtungsgegenständen hingegen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin auf Öffnung des Möbelhauses für den Publikumsverkehr abgelehnt, weil die Schließungsanordnung der derzeit noch geltenden Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (gültig bis 7. März 2021) auch den Betrieb der Antragstellerin erfasse. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Gültigkeit der Verordnung wende, fehle dem Verwaltungsgericht die rechtliche Kompetenz, die in der Verordnung getroffenen Reglungen als rechtsungültig zu verwerfen. Das Gericht müsse in der vorliegenden Konstellation von der Gültigkeit der Rechtsverordnung ausgehen. Anträge, die zum Ziel hätten, eine in der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung enthaltene
Verbots- oder Gebotsregelung ganz oder teilweise nicht anzuwenden, könnten ausschließlich auf der Grundlage eines sogenannten Normenkontrollverfahrens einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, für das der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zuständig sei. Eine andere Sichtweise führe zur Gefahr kollidierender Entscheidungen, nämlich wenn das Verwaltungsgericht eine Rechtsverordnung für rechtswidrig erachte und dem Antragsbegehren entspreche, der Hessische Verwaltungsgerichtshof jedoch in einem Normenkontrollverfahren die Gültigkeit der Verordnung feststelle.
Selbst wenn man dies anders sähe und die Kompetenz auch für das Verwaltungsgericht bestünde, bliebe der vorliegende Antrag ohne Erfolg. Anhand der widerstreitenden Argumente sei weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der landesrechtlichen Verordnung festzustellen, so dass eine Interessenabwägung erfolgen müsste, die zum Nachteil der Antragstellerin ausfiele. Das grundrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin auf Öffnung ihres Einrichtungshauses müsse hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit und am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland vor einer akuten Überlastung zurückstehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.