Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 04.03.2021 zum Aktenzeichen 1 LB 28/20 entschieden, dass die gegen den Eigentümer des Bahnhofsgebäudes in Schleswig von der Stadt Schleswig verfügte Einstellung der Bauarbeiten und Versiegelung der Baustelle rechtlichen Bestand hat.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 04.03.2021 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage gegen diese beiden Maßnahmen bereits erstinstanzlich abgewiesen. Die Berufung dagegen hat der 1. Senat des OVG SH am 04.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
Hauptstreitpunkt war die Frage, ob die Bauaufsicht der Stadt Schleswig überhaupt zuständig war, um gegen die ohne Genehmigung begonnenen Bauarbeiten im und am Bahnhofsgebäude einzuschreiten. Diese Frage hat der 1. Senat am 04.03.2021 im Sinne der Stadt Schleswig geklärt. Zur Begründung des Urteils führte die Senatsvorsitzende mündlich aus, dass die in Rede stehenden Bauarbeiten zwecks Umgestaltung des Gebäudes zu einem „Eventbahnhof“ zu einer gemischten Nutzung führen sollten. Bei einer solchen gemischten Nutzung des Gebäudes durch den allgemeinen Bahnverkehr einerseits und eine Kultur- und Erlebnisgastronomie andererseits seien sowohl das Eisenbahnbundesamt als Planfeststellungsbehörde als auch die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schleswig als Genehmigungsbehörde gefragt. Da der Kläger keine Baugenehmigung habe, habe die Stadt Schleswig die Baustelle daher stilllegen und auch versiegeln dürfen, nachdem der Kläger trotz Stilllegung weitergebaut habe.
Bei dem Eigentümer handelt es sich um einen privaten Investor, der das unter Denkmalschutz stehende historische Bahnhofsgebäude im Jahre 2013 ersteigert hatte.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.