Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 23.02.2021 zum Aktenzeichen VerfGH 107/20.VB-2 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vertretenen Verfahren entschieden, dass ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.
Vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss der keine Begründung trägt, sondern auf Ausführungen auf eine konkret benannte Seite innerhalb der Gerichtsakte verweist, ohne diese dem Beschluss beizufügen und ohne, dass diese dem Beschwerdeführer bekannt ist, hätte der Beschwerdeführer das Landgericht um Übersendung der im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Aktenseite ersuchen können und auch müssen.