Evaluation des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

03. März 2021 -

Der Petitionsausschuss hält eine ihm zugegangene Petition zum Thema Arbeitnehmerüberlassung für geeignet, in die anstehende Evaluation des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einbezogen zu werden.

Aus hib – heute im bundestag Nr. 275 vom 03.03.2021 ergibt sich:

In der Sitzung am 03.03.2021 verabschiedet der Ausschuss daher mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine Petition mit der Forderung nach Abschaffung der Höchstdauer in der Arbeitnehmerüberlassung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales „als Material“ zu überweisen, „soweit es um die vorgesehene Evaluierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geht“ und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“. Die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen hatten für das höhere Überweisungsvotum „zur Erwägung“ plädiert.

Zur Begründung der Petition wird unter anderem angeführt, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eine berufliche Abwärtsspirale für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erzeuge. Die Neuregelung verfehle ihr Ziel und verstärke stattdessen den Druck auf die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. So müssten gute Kundeneinsätze nach 18 Monaten verlassen werden, obwohl die jeweilige Leiharbeitskraft gerne bleiben würde, schreiben die Petenten. Damit seien finanzielle Nachteile und der Druck, sich wieder bei einem neuen Kunden einarbeiten zu müssen, verbunden. Außerdem bewirke die Überlassungshöchstdauer eine deutliche Zunahme von befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeitarbeit und führe zum Verlust von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag. Kurze Überlassungszeiten verhinderten zudem Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten, heißt es in der Eingabe.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Ausschuss unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte darauf, dass mit der Überlassungshöchstdauer im Wesentlichen zwei Zielrichtungen verfolgt würden: Zum einen werde ein Anreiz für Entleiher geschaffen, eingearbeitete Leiharbeitskräfte in die Stammbelegschaft zu übernehmen, was regelmäßig mit einer Besserstellung bei der Entlohnung und der Arbeitszeit einhergehe. Zum anderen werde die Arbeitnehmerüberlassung auf ihre Kernfunktion orientiert, „nämlich den vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitskräften zur Abdeckung von Auftragsspitzen“. Dadurch werde unter anderem die dauerhafte Aufspaltung der Arbeitgeberstellung bei der Arbeitnehmerüberlassung vermieden sowie der Verdrängung der Stammbelegschaft entgegengewirkt, heißt es in der Vorlage.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer müssten nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im selben Entleihunternehmen arbeiten sollen, von diesem übernommen werden, schreibt der Petitionsausschuss. „Soll dies nicht geschehen, so müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden.“ Mit dem Ende des Einsatzes ende jedoch nicht automatisch das Arbeitsvertragsverhältnis der Leiharbeitskraft zum Verleiher. Vielmehr sei es grundsätzlich die Aufgabe des Verleihers, einen anderen Einsatz für die Leiharbeitskraft zu akquirieren.

Die Einschätzung der Petenten, die Überlassungshöchstdauer habe ihr Ziel verfehlt, teilt der Petitionsausschuss mehrheitlich nicht. In der Beschlussempfehlung heißt es dazu, die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten konnte wegen der gesetzlich vorgesehenen Übergangsregelung erstmals frühestens am 30. September 2018 erreicht werden. Aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Aktuelle Entwicklungen der Zeitarbeit“ gehe hervor, dass die Beschäftigung in der Leiharbeit seit November 2017 rückläufig ist. Zum anderen zeigten die Daten, „dass die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestiegen ist, die im Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in der Leiharbeit ein Arbeitsverhältnis in einer anderen Branche aufnehmen konnten“. Ob dies eine direkte Folge der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes aus dem Jahr 2017 ist, lasse sich bisher nicht abschließend beurteilen, sei aber im Rahmen der Evaluation zu klären, heißt es in der Vorlage.