Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in Saarbrücken hat am 01.03.2021 zum Aktenzeichen Lv 5/21 der Verfassungsbeschwerde einer Inhaberin mehrerer privater Wettannahmestellen gegen die coronabedingte Betriebsuntersagung insoweit stattgegeben, als der Betrieb nach der saarländischen Corona-Verordnung auch dann untersagt wird, wenn eine reine Entgegennahme von Wetten erfolgt.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Saarland vom 03.03.2021 ergibt sich:
Der Zugang zu den Innenräumen der Wettannahmestellen bleibt verboten.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hat sich die Beschwerdeführerin gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. und 25. Februar 2021 gewandt, mit denen die ausnahmslose Betriebsuntersagung für zulässig erachtet wurde. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewerbefreiheit und eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den Wettannahmestellen staatlicher Lotto- und Totoanbieter.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die den Betrieb von Wettannahmestellen privater Anbieter ausnahmslos untersagenden Vorschriften der saarländischen Corona-Verordnung mit sofortiger Wirkung verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass Wettannahmestellen privater Anbieter betrieben werden dürfen, wenn eine kontaktarme Wettannahme innerhalb fester Zeitfenster unter Wahrung zusätzlicher Hygienevorkehrungen erfolgt.
Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, private Wettannahmestellen anders zu behandeln als staatliche Toto- und Lotto- Annahmestellen sei mit dem Grundrecht der Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerin und ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 44 i.V.m. Art 12 SVerf) nicht vereinbar. Es seien auch keine infektionsschutzrechtlichen Gründe dafür erkennbar, sonstigen nicht der Daseinsvorsorge dienenden Einzelhandelsbetrieben sog. „click & collect“- Angebote zu erlauben, Inhabern von privaten Wettannahmestellen aber nicht.