Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 02.03.2021 zum Aktenzeichen 10 ME 14/21 in einem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Bürgerbegehren „Heidekreis-Klinikum“ vorläufig zuzulassen ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 14/2021 vom 02.03.2021 ergibt sich:
Der Landkreis Heidekreis ist alleiniger Gesellschafter der Heidekreis-Klinikum gGmbH. Diese beabsichtigt, unter Aufgabe der bisherigen Krankenhausstandorte in Soltau und Walsrode ein zentrales Klinikum zu errichten. Im Juni 2020 beschloss der Kreistag, die Vertreterinnen und Vertreter in der Gesellschafterversammlung zu beauftragen, für den Krankenhaus-Neubau einen Standort in Bad Fallingbostel zu suchen. Daraufhin zeigten drei Bürger dem Landkreis gegenüber an, ein Bürgerbegehren „Heidekreis-Klinikum“ durchführen zu wollen, um in einem anschließenden Bürgerentscheid eine Standortentscheidung zugunsten der Ortschaft Dorfmark herbeizuführen. Mit der Anzeige beantragten diese Vertreter zugleich eine Vorabprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Der Kreisausschuss des Heidekreises bestätigte am 10. August 2020 u.a., dass das Bürgerbegehren einen zulässigen Gegenstand habe und zulässig beantragt worden sei. Bis zum 5. Oktober 2020 reichten die Vertreter des Bürgerbegehrens über 12.000 gültige Unterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren ein und beantragten die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. In seiner Sitzung am 16. November 2020 hob der Kreisausschuss den Beschluss vom 10. August 2020 allerdings mit der Begründung auf, dass entgegen seiner damaligen Rechtsauffassung das Bürgerbegehren auf einen unzulässigen Gegenstand gerichtet sei. Es betreffe nämlich die laufende Bauleitplanung der Stadt Bad Fallingbostel. Zudem sei es auch nicht formwirksam beantragt worden, weil es bei Anzeige nur von zwei der drei Vertreter unterzeichnet worden sei. Die Vertreter des Bürgerbegehrens hielten diese Entscheidung des Kreisausschusses für rechtswidrig und beantragten im Rahmen eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg, dass das Bürgerbegehren vorläufig für zulässig erklärt wird. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2021 stattgegeben (Az.: 1 B 52/20).
Der 10. Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg im Beschwerdeverfahren bestätigt.
Der Kreisausschuss als Antragsgegner sei an das Ergebnis seiner eigenen Vorabprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gebunden. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der dazu vorliegenden Gesetzesbegründung. Im Übrigen könne die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht mit der Begründung verneint werden, dass es auf einen unzulässigen Gegenstand gerichtet sei. Es betreffe nämlich nicht eine Bauleitplanung, sondern die dem Landkreis obliegende Krankenhausplanung.
Als zutreffend wertete der Senat allerdings den Einwand, dass das Bürgerbegehren wegen Fehlens einer Unterschrift nicht formwirksam beantragt worden sei. Dies wirke sich aber nicht aus, da jedenfalls der Kreisausschuss, der die formwirksame Beantragung im Rahmen der Vorabprüfung bejaht habe, jetzt nicht mehr gegenteilig entscheiden könne. Ob der Landrat und die Kommunalaussichtsbehörde gegen die der Vorabentscheidung folgende endgültige Zulässigkeitsentscheidung vorgehen können, ließ der Senat offen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.