Juristen als Leitarbeiter können bei der Entleihung an Rechtsanwaltskanzlei keine Zulassung als Rechtsanwalt erlangen

Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 15.01.2021 zum Aktenzeichen 1 AGH 10/20 entschieden, dass Juristen, die im Wege der Leiharbeit tätig werden, keine Zulassung als Rechtsanwalt erlangen können.

Die Rechtsanwaltskammer hat die beantragte Zulassung zu Recht versagt, weil der Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegensteht. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Die Rechtsanwaltskammer hat darauf abgestellt, dass die beabsichtigte Tätigkeit des Juristen auch für Mandanten des Entleihbetriebes U mit § 7 Nr. 8 BRAO nicht vereinbar ist.

Die Richter vom Anwaltsgerichtshof teilten diese Auffassung, da die beabsichtigte Tätigkeit weder der Anstellungsform des § 46 Abs. 1 BRAO noch der des § 46 Abs. 2 BRAO unterfällt und dass die Anstellungsformen in § 46 BRAO für Rechtsanwälte in einem Angestelltenverhältnis abschließend geregelt sind.

Die hier gegebene Konstellation einer Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 AÜG wird nicht von § 46 Abs. 1 BRAO erfasst. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die entleihende Rechtsanwaltskanzlei als Arbeitgeber im Sinne des § 46 Abs. 1 BRAO anzusehen wäre. Für eine Auslegung dahin, dass § 46 Abs. 1 BRAO auch eine funktionale Bestimmung des Begriffs des Arbeitgebers zulasse, besteht keine Grundlage.

Ebenso wenig handelt es sich bei der Tätigkeit als Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb um die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46 Ab. 2 BRAO. Hier gelten die gleichen Grundsätze zur Auslegung des Arbeitgeberbegriffs wie zuvor zu § 46 Abs. 1 BRAO.