Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 25.02.2021 zum Aktenzeichen 8 B 10077/21.OVG entschieden, dass die Erweiterung eines Logistikzentrums in Pirmasens gebaut werden darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 9/2021 vom 26.02.2021 ergibt sich:
Im November 2020 erteilte die Stadt Pirmasens der beigeladenen Firma eine Baugenehmigung zur Erweiterung ihres Logistikzentrums durch den Neubau der Warenannahme mit einer Grundfläche von ca. 38 m Breite und ca. 19 m Tiefe im Nordwesten, dem Neubau eines vollautomatischen Hochregallagers von 80 m Breite, 32 m Tiefe und 22 m Höhe im Nordosten des vorhandenen Gebäudes sowie dem Neubau einer Verbindungsbrücke zum Altbestand. Die ca. 55 m östlich des bestehenden Gebäudes der Beigeladenen wohnhaften Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Widerspruch und stellten einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, den dieses ablehnte.
Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Das Gericht teile die Auffassung der Vorinstanz, dass keine Gründe für eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung vorliegen. Insbesondere seien die von den Antragstellern befürchteten Verkehrslärmbeeinträchtigungen unbegründet und das genehmigte Hochregallager auch hinsichtlich seiner Kubatur wegen der besonderen Verhältnisse nicht rücksichtslos. Die nach der Landesbauordnung gebotenen Abstände seien eingehalten. Die Massivität des in Höhe ihres Grundstücks zwischen 14,20 m und 16,50 m hohen Hochregallagers werde für die Antragsteller entscheidend dadurch abgemildert, dass es in den rückwärtig abfallenden Hang hineingebaut und durch Sträucher eingegrünt werde.