Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26.02.2021 zum Aktenzeichen 7 L 376/21 entschieden, dass gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 24.02.2021, mit der diese das Verweilen in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes zu bestimmten Zeiten untersagt, nicht mit Erfolg vorgegangen werden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 8/2021 vom 26.02.2021 ergibt sich:
Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag eines Düsseldorfer Bürgers abgelehnt.
Das Gericht hat im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen entschieden, dass die Belange des Antragstellers zurücktreten müssen. Die Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter der Gesundheit der Bevölkerung während der noch andauernden Pandemie überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers, dessen Rechte vergleichsweise geringfügig eingeschränkt würden, so das Gericht. Dies gelte mit Rücksicht darauf, dass die Allgemeinverfügung ein räumlich eingegrenztes Gebiet betreffe, zeitlich auf das Wochenende und bestimmte Uhrzeiten beschränkt sei und die Regelungen bis zum 14. März 2021 befristet seien.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.