Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 25.02.2021 zum Aktenzeichen 1 KN 3/19 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 22.1 „Erweiterung Ortskern Lohne III“ der Gemeinde Wietmarschen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 12/2021 vom 25.02.2021 ergibt sich:
Der Bebauungsplan schafft die Voraussetzungen zur Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück Heinrichstraße 24 im Ortsteil Lohne. Zuvor war das Gelände als öffentliche Grünfläche – Kinderspielplatz – ausgewiesen, hatte sich jedoch zu einem Wald entwickelt. Inzwischen betreibt das Deutsche Rote Kreuz auf dem Grundstück die Kindertagesstätte Taka-Tuka-Land. Die Antragstellerin ist Eigentümern eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks und hatte bereits im Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben.
Ihren auf die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans gerichteten Normenkontrolleilantrag hatte der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az.: 1 MN 5/19) abgelehnt. Diese Entscheidung hat er nunmehr im Hauptsacheverfahren bestätigt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass dem Rat der Gemeinde insbesondere kein Abwägungsfehler unterlaufen sei. Er habe die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege ordnungsgemäß berücksichtigt und den Verlust des Waldes durch eine Aufforstung an anderer Stelle ausgeglichen. Die durch den Bring- und Abholverkehr – die Antragsgegnerin prognostizierte diesen mit maximal 200 Kraftfahrzeugen pro Tag – entstehende zusätzliche Lärmbelastung habe die Antragstellerin hinzunehmen. Etwaige Lärmkonflikte, die durch die Nutzung der auf dem Grundstück Heinrichstraße 24 vorgesehenen Stellplätze entstünden, müssten im Baugenehmigungsverfahren und nicht im Bebauungsplan gelöst werden. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass sich das Einzugsgebiet der geplanten Kindertagesstätte auch auf weiter entfernte Neubaugebiete beziehen solle, nicht nur auf die unmittelbar angrenzenden Wohngebiete.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Die Antragstellerin hat jedoch die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.