Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 25.02.2021 zum Aktenzeichen 4 L 636/21.GI entschieden, dass eine im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch den Lahn-Dill-Kreis verfügte Anordnung zur Schließung eines in Haiger (Lahn-Dill-Kreis) betriebenen und für Privatkunden geöffneten Gartenmarktes rechtswidrig ist, sodass der Markt weiterhin geöffnet bleiben darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 25.02.2021 ergibt sich:
Die Inhaberin dieses Marktes und Antragstellerin des Verfahrens betreibt bundesweit Bau- und Gartenmärkte. Bei dem in Haiger unterhaltenen Bau- und Gartenmarkt betreten und verlassen die Kunden den Gartenmarkt über einen separaten Ein- und Ausgang. Der Gartenmarkt verfügt über einen eigenen Kassenbereich. Die Verbindungstür zu dem angrenzenden Baumarkt, der derzeit nur für Gewerbekunden geöffnet ist, bleibt geschlossen. Am 22. Februar 2021 ordnete der Antragsgegner (Lahn-Dill-Kreis) die Schließung des Gartenmarktes an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.
Nach § 3a Abs. 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sind die Verkaufsstätten des Einzelhandels zu schließen. Dies gilt nicht für den Online-Handel sowie in der Verordnung des Näheren aufgeführte Ausnahmefälle. Ausnahmen sind unter anderem der Futtermittelhandel (Nr. 2), Tierbedarfsmärkte (Nr. 17) und Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck (Nr. 18). Nach dem Verständnis des Verordnungsgebers dürfen Gartenfachmärkte und Gärtnereien öffnen, soweit zulässige Sortimente überwiegen.
Der Antragsgegner war der Auffassung, bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich um einen einheitlich zu beurteilenden Bau- und Gartenmarkt, dessen Schwerpunkt deshalb nicht im Gartenbereich liege, sodass nicht nur der Bau-, sondern auch der Gartenmarkt für Privatkunden geschlossen bleiben müsse.
Dieser Ansicht ist das Gericht nicht gefolgt.
Bei dem Gartenmarkt der Antragstellerin handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um einen Gartenfachmarkt, dessen Sortiment im Schwerpunkt unter den Ausnahmetatbestand der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung falle und daher nicht der Schließungsanordnung unterliege. Dies ergebe sich daraus, dass die beiden Marktbereiche räumlich-baulich und organisatorisch getrennt seien. Vor diesem Hintergrund verliere der Gartenmarkt seine Eigenschaft als solcher nicht dadurch, dass er unmittelbar an einen nicht durch die Verordnung privilegierten Baumarkt angrenze und bei normalem Betrieb mit diesem baulich und organisatorisch verbunden sei. Nach Auffassung des Gerichts ist insoweit auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abzustellen und nicht, wie der Antragsgegner meint, auf die Bewertung des Betriebes aus gewerberechtlicher Sicht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.