Die Bundesregierung hat Ende Januar 2021 den Entwurf einer Änderung des Grundgesetzes beschlossen, mit dem die Grundrechte von Kindern ausdrücklich im Verfassungstext verankert und dadurch sichtbarer gemacht werden sollen.
Aus dem Newsletter der BRAK „Nachrichten aus Berlin“ Nr. 4/2021 vom 25.02.2021 ergibt sich:
Dies sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vor. Der Entwurf basiert auf Vorschlägen einer eigens eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Aus Sicht der BRAK hat der geplante neue Satz 3 in Art. 6 II GG ausschließlich deklaratorische Bedeutung und führt nicht zu neuen (Grund-)Rechten für Kinder; sämtliche Garantien, auf die der neue Satz 3 zielt, sind bereits von der Menschenwürdegarantie und dem Rechtsstaatsprinzip umfasst und bestehen für alle Menschen, unabhängig von deren Alter.
Daher hält die BRAK die Schaffung einer neuen Regelung für unnötig. Zudem sieht sie das Risiko, dass durch einen vorrangigen Schutz von Kindern in der Rechtspraxis Grundrechtsträger unterschiedlicher Qualität entstehen. Die Frage nach dem Grundrechtsschutz anderer sozialer Gruppen, die ihre Rechte nicht (mehr) selbst wahrnehmen können, müsse ebenfalls beantwortet werden; dies betreffe etwa schwerbehinderte, pflegebedürftige oder alte Menschen, aber auch Jugendliche. Die Corona-Pandemie, insbesondere die Diskussion um Impfreihenfolge und Triage-Situationen, mache deutlich, dass eine staatliche Schutzpflicht gleichermaßen zugunsten aller Grundrechtsträger gelte.
Weitere Informationen
Stellungnahme der BRAK Nr. 16/2021 (PDF, 199 KB)