Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorgelegt.
Aus dem Newsletter der BRAK „Nachrichten aus Berlin“ Nr. 4/2021 vom 25.02.2021 ergibt sich:
Hintergrund der Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Frühjahr, in der er sog. Kaskadenverweisungen in Widerrufsinformationen als unzureichend angesehen hat. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar nur Verbraucherkreditverträge, der Sache nach gilt sie jedoch gleichermaßen für alle Verbraucherschutzrichtlinien. Das gesetzliche Muster für eine Widerrufsinformation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 3 zu Art. 246b § 2 III EGBGB) musste infolgedessen angepasst werden. Die BRAK äußert in ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen die konkret geplante Umsetzung. Sie regt jedoch an, zusätzlich auch die für Zahlungsdienstleistungen geltende Regelung in § 356 III BGB zu ergänzen, so dass der Beginnn der Widerrufsfrist – ebenso wie bei Fernabsatzverträgen – an die Erteilung hinreichender Informationen gebunden ist.
Weitere Informationen
Stellungnahme der BRAK Nr. 14/2021 (PDF, 132 KB)