Den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“ in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG durch die Einfügung der Formulierung: „oder aus rassistischen Gründen“ (nach dem Wort „Anschauungen“) sieht die BRAK kritisch.
Aus dem Newsletter der BRAK, „Nachrichten aus Berlin“ Nr. 4/2021 vom 25.02.2021 ergibt sich:
Mit dem Entwurf soll die Distanzierung des Grundgesetzes von den nationalsozialistischen Rasseideologien mit einer neuen Formulierung in Art. 3 III 1 GG stärker zum Ausdruck kommen, ohne dessen Schutzgehalt zu verändern; der Begriff „Rasse“ soll nicht mehr verwendet werden, da die damit assoziierten, obgleich vom Grundgesetz abgelehnten, Ideologien hierdurch präsent bleiben könnten. Die BRAK sieht derzeit kein Bedürfnis für eine weitergehende Grundgesetzänderung. Sie sieht die Gefahr von Fehlinterpretationen und Rechtsunsicherheit aufgrund der sprachlichen Abweichung von anderen – auch internationalen – Normen, etwa der EU-Grundrechtecharta, der UN-Rassendiskriminierungskonvention und dem Antidiskriminierungsgesetz. Das Diskriminierungsverbot „wegen der Rasse“ sei als Reaktion auf den „Rassenwahn“ der NS-Zeit in das Grundgesetz aufgenommen worden; damit sei eine Distanzierung von jener Ideologie verbunden und nicht etwa ein Präsenthalten.
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Stellungnahme der BRAK Nr. 13/2021 (PDF, 116 KB)