Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 14.02.2019 hzum Aktenzeichen 6 U 2188/18 entschieden, dass auch unbelegte Semmeln, Brezeln und trockenes Brot als „zubereitete Speisen“ im Sinne des Gaststättengesetzes anzusehen sind, so dass eine Bäckerei, die in ihrer Filiale auch ein Café mit Sitzmöglichkeiten betreibt, an Sonn- und Feiertagen auch länger als drei Stunden belegte Brezeln und Semmeln verkaufen darf.
Anlass des Rechtsstreits sind einige Testkäufe, bei denen in Filialen der Beklagten, einer Bäckerei in München, an verschiedenen Sonn- bzw. Feiertagen Vollkornsemmeln, Römer-Semmeln, Brezen, Brote und andere Backwaren verkauft wurden und zwar in einem Zeitraum, der über die drei Stunden hinausgeht, die das Ladenschlussgesetz und die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vorsehen. Die Beklagte unterhält in diesen Filialen Bäckerei-Verkaufsstellen mit Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort. Ob es sich hierbei um den Betrieb einer Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes handelt, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Kläger) verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, Backwaren zum Mitnehmen an Sonn- und Feiertagen über eine Dauer von mehr als drei Stunden zum Verkauf anzubieten.
Das LG München II hatte die Klage auf Unterlassung des Verkaufs von unbelegten Semmeln und Broten an Sonn- und Feiertagen über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden abgewiesen, weil es davon ausging, dass die Verkäufe, die der Kläger der Beklagten zur Last legt, durch das Gaststättengesetz gedeckt seien. Danach, d.h. nach der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes, dürfe der Schank- oder Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreiche, an jedermann über die Straße abgeben. Einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz verneinte das Landgericht.
Das OLG München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit die Entscheidung des LG München II bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehen dem Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen die beklagte Bäckerei zu. Die streitgegenständlichen Verkäufe von unbelegten Brötchen und Broten begründeten keinen Verstoß gegen die Regelungen des Ladenschlussgesetzes (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 12 LadSchlG) und der Sonntagsverkaufsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SonntVerkV), weil sie nach dem Gaststättengesetz (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG) erlaubt seien.
Der Verkauf von Backwaren durch die Beklagte an Sonn- und Feiertagen über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden an den genannten Tagen sei zwar unstreitig. Diese Verkäufe seien jedoch durch die Ausnahmeregelung im Gaststättengesetz gedeckt und damit zulässig. Dies deshalb, weil die Beklagte in den jeweiligen Filialen ein Gaststättengewerbe betreibe, da in den Filialen Sitzgelegenheiten vorhanden seien, an denen die Kunden vor Ort Speisen und Getränke zu sich nehmen könnten. Es handle sich um sog. Mischbetriebe aus Ladengeschäft und Cafébetrieb. Dabei komme es auch nicht darauf an, welcher Teil überwiege. Ausreichend sei, dass die Bewirtungsangebote mit Sitzgelegenheiten in Bäckereibetrieben mit angeschlossenen Cafés auch tatsächlich genutzt würden.
Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Gaststättengesetzes seien zu bejahen. Insbesondere könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den an der Verkaufstheke verkauften Backwaren nicht um „zubereitete Speisen“ im Sinne des Gaststättengesetzes handeln würde. Denn bei den von der Beklagten hergestellten Brote und Brötchen handele es sich um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien. Die Brote und Brötchen würden auch im jeweiligen Betrieb der Beklagten verabreicht. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gäste eines Cafés mit angeschlossener Bäckerei dort auch unbelegte Brötchen und/oder Brot und sonstige Backwaren bestellen können, etwa im Rahmen eines Frühstücks. Solange es sich bei dem Straßenverkauf nicht um größere Mengen handle, sei davon auszugehen, dass die verkaufte Ware auch zum alsbaldigen Verzehr bzw. Verbrauch bestimmt sei.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger die ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten nicht zuerkannt und die Anschlussberufung der Beklagten, die mit Widerklage ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von dem Kläger erstattet verlangt, ebenfalls zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen, weil er davon ausging, dass über die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift im Gaststättengesetz bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich diese Frage in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Recht um die Ladenöffnung am Sonntag!