Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 21.01.2021 zum Aktenzeichen 3 O 154/20 entschieden, dass ein Gastwirt, obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle erhält.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 24.02.2021 ergibt sich:
eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so die Richter. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.
Der Betreiber des Restaurants und Gästehauses hatte vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nachdem das Restaurant im letzten Jahr vom ersten „Lockdown“ betroffen war, machte er bei seiner Versicherung eine Summe in Höhe von 37.500,00 € geltend.
Die auf Versicherungssachen spezialisierte Kammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen „BB Betriebsschließung 2010“ abgestellt. Denn hiernach sollte die Versicherung zwar bei behördlichen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen. Dort war aber lediglich auf „namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger“ nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID 19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt. Deshalb seien coronabedingte Schließungen gerade nicht versichert, so die Kammer.
Anders als dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten werde, lasse sich die Formulierung „namentlich“ auch nicht im Sinne von „insbesondere“ verstehen. Es liege vielmehr eine abschließende Aufzählung vor, die keine Ergänzungen zulasse. Dass der Gastwirt eine weitergehende Absicherung beabsichtigt hätte, sei nicht entscheidend. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen und richte sich nicht nach Vorstellungen des Versicherungsnehmers.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden (Az. 1 U 18/21).