Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 18.02.2021 zum Aktenzeichen 2 B 35/20 einen Eilantrag gegen eine der beigeladenen Wohnungsbaugesellschaft von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 56 Wohneinheiten am Blumenesch im Stadtteil Wüste abgelehnt.
Aus der Presseinformation des VG Osnabrück Nr. 1/2021 vom 22.02.2021 ergibt sich:
Mit ihrem Antrag aus Mitte November letzten Jahres wollte die Antragstellerin, eine mit ihrem Wohnhaus an das Baugrundstück unmittelbar angrenzende Nachbarin, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung und damit im Ergebnis einen Baustopp erreichen. Sie hatte geltend gemacht, das Vorhaben, das unter Erteilung von umfangreichen Befreiungen von den Festsetzungen des dort geltenden Bebauungsplans genehmigt worden war, beeinträchtige sie unzumutbar in ihren Rechten. Die überdimensionierten Baukörper passten nicht in das dortige Wohngebiet, wirkten erdrückend und hätten eine übermäßige Verschattung ihres Grundstücks zur Folge.
Dem folgte die Kammer nicht. Das Vorhaben verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die erteilten Befreiungen seien zwar umfangreich, beträfen jedoch ausschließlich nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans, nämlich die Geschossflächenzahl und die Baugrenzen, die eine städtebauliche Zielrichtung hätten. Damit habe die Antragstellerin (nur) einen Anspruch auf Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen, auch dieser sei jedoch nicht verletzt, da das Bauvorhaben ihr gegenüber nicht rücksichtslos sei. Die Gebäude rückten zwar näher an ihre Grundstücksrückseite heran als die ursprünglich dort verorteten Mehrfamilienwohnhäuser. Ihr Grundstück werde dadurch jedoch nicht „abgeriegelt“, zwischen den beiden nächstgelegenen Gebäuden verbleibe auf der Höhe ihres Grundstücks eine etwa 10 m breite Lücke. Eine gleichwohl zunehmende Verschattung habe sie hinzunehmen, ein Anspruch auf die Beibehaltung einer ursprünglich vorhandenen baulichen Situation einschließlich einer bestimmten Besonnung des Grundstücks bestehe nicht, zumal auch die Grenzabstände eingehalten würden. Allein eine Kumulation von Befreiungen mache diese nicht rücksichtslos. Im Übrigen existierten im dortigen Gebiet durchaus bereits zahlreiche Mehrfamilienhäuser, das Gebiet sei mithin nicht allein durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt.
Der Beschluss ist noch nicht rechtkräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.